Hilfe & Kontakt – unser Service für Ihre Fragen

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FAQ

Abonnement

Bitte beachten Sie: Für Abo-Bestellungen ist nicht der VRR selbst zuständig, sondern eines der 33 Verkehrsunternehmen im Verbund oder der Vertriebsdienstleister Transdev. Wenn Sie ein Ticketabo abschließen möchten, wenden Sie sich daher direkt an ein Verkehrsunternehmen Ihrer Wahl.  Eine Übersicht aller Unternehmen im Verbund finden Sie auf unserer Website.

Ihr Vertrag / Ihr Ticketabo läuft über ein Verkehrsunternehmen im VRR-Gebiet oder über den Vertriebsdienstleister Transdev. Wenn Sie Änderungen vornehmen oder Ihr Abo kündigen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Vertragspartner.

Welches Verkehrsunternehmen für Sie zuständig ist, erkennen Sie ganz einfach am Logo auf Ihrem Abo-Ticket oder auf Ihrem Kontoauszug. Die passenden Kontaktdaten finden Sie übersichtlich auf unserer Internetseite.

Die meisten Abo-Tickets im VRR-Gebiet werden als Chipkarten ausgegeben. Kundendaten wie z. B. Geltungsbereich, Preisstufe, oder Gültigkeit werden auf der Chipkarte gespeichert und können mit einem Lesegerät vom Fahrausweisprüfer oder Fahrer auf Gültigkeit geprüft werden.

Wenn Ihre VRR-Chipkarte verloren geht oder beschädigt wird, sollten Sie schnell handeln, um einen Missbrauch zu verhindern: Melden Sie den Verlust sofort Ihrem Verkehrsunternehmen, bei dem Sie Ihr Abo abgeschlossen haben.

Bei Verlust oder Beschädigung Ihrer Chipkarte übernimmt das Verkehrsunternehmen keine Haftung für zusätzliche Funktionen oder Vorteile, wie z. B.:

  • gespeichertes Guthaben (z. B. elektronische Geldbörse)
  • weitere Zusatzleistungen außerhalb der Fahrtberechtigung.

Eine Ersatzkarte erhalten Sie ausschließlich bei Ihrem Verkehrsunternehmen, dem Vertragspartner oder im entsprechenden KundenCenter.

  • Erste Ersatzkarte: 10 Euro Gebühr
  • Jede weitere innerhalb von 12 Monaten: 20 Euro

Ihr zuständiges Verkehrsunternehmen finden Sie:

Für alle Fragen rund um Ihre Chipkarte ist immer das Verkehrsunternehmen verantwortlich, bei dem Sie Ihr Abo abgeschlossen haben – nicht der VRR direkt.

Ja. Wenn Sie Ihr Abo kündigen, müssen Sie die Chipkarte an Ihr Verkehrsunternehmen zurückgeben.

Erfolgt keine Rückgabe, wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.

Tickets kaufen

Im VRR haben Sie mehrere Möglichkeiten, Tickets zu kaufen – online, am Automaten, im KundenCenter oder bei Verkaufsstellen vor Ort.

Online in App oder Webshop:

Ticketkauf am Automaten

Sie können Ihr Ticket rund um die Uhr an Ticketautomaten kaufen.

Das sollten Sie wissen:

  • Automaten stehen meist an größeren Haltestellen, Bahnhöfen und Umsteigepunkten
  • In einigen Fahrzeugen (z.B. einige Busse, sowie Stadt- und Straßenbahnen einiger Verkehrsunternehmen) gibt es mobile Automaten


Wichtige Hinweise:

  • Manche Automaten geben bereits entwertete Tickets aus. In diesem Fall ist kein Vorratskauf möglich.
  • Nicht alle Tickets sind an jedem Automaten verfügbar
  • Bedienung und Sortiment können je nach Automat unterschiedlich sein
  • Bei Störungen oder Erstattungen ist immer das Verkehrsunternehmen zuständig, das den Automaten betreibt (siehe Logo am Automaten).

 

Ticketkauf im KundenCenter

In den KundenCentern der Verkehrsunternehmen im VRR können Sie:

  • Tickets kaufen
  • Abonnements abschließen oder ändern
  • sich persönlich beraten lassen (z. B. zu Verbindungen oder Tarifen).

 

Ticketkauf bei Verkaufsstellen

Ein Teil des Ticketsortiments ist auch bei lokalen Verkaufsstellen erhältlich, z. B.:

  • Kioske
  • Lotto-Annahmestellen

Für eine ausführliche Beratung oder Abos wenden Sie sich bitte an ein KundenCenter.

Tarif

Der VRR-Tarif basiert auf Tarifgebieten.

  • Ein Tarifgebiet = eine Stadt oder mehrere kleinere Gemeinden
  • Jede Verbindung im VRR ist einer Preisstufe (A, B oder C) zugeordnet.

Für Einzeltickets:

  • Gilt für eine einfache Fahrt innerhalb eines Tarifgebiets
  • Die Strecke wird ab der Einstiegshaltestelle berechnet
  • Keine Rück- oder Rundfahrten möglich → neues Ticket erforderlich

Tipp: Den genauen Preis für Ihre Verbindung finden Sie in der Fahrplanauskunft.

 

Für Zeittickets (z. B. Monatskarten):

  • Sie wählen ein festes Tarifgebiet als Geltungsbereich
  • Innerhalb dieses Gebiets können Sie beliebig oft fahren.

    Eine Übersicht über das Tarifsystem und die Geltungsbereiche erhalten Sie in der Broschüre Tarif im Überblick (8,35 MB - PDF).

Für Einzeltickets:

  • Gilt für Fahrten über das eigene Tarifgebiet hinaus
  • Meist können Sie damit eine Nachbarstadt erreichen
  • Ticket gilt nur für eine einfache Fahrt
  • Keine Rück- oder Rundfahrt enthalten → neues Ticket nötig
  • Tipp: Den genauen Preis für Ihre Verbindung finden Sie in der Fahrplanauskunft.

Für Zeittickets (z.B. Monatskarten):

  • Sie wählen ein zentrales Tarifgebiet (Startgebiet)
  • Zusätzlich können Sie in den angrenzenden Tarifgebieten fahren, sofern diese verkehrlich miteinander verbinden sind
  • Fahrten sind dort unbegrenzt möglich

Eine Übersicht der Geltungsbereiche der Preisstufe B erhalten Sie in der Broschüre Tarif im Überblick (8,35 MB - PDF) von Seite 6 bis 17. 

Für Einzeltickets:

  • Für längere Strecken über mehrere Tarifgebiete
  • Gilt für eine einfache Fahrt
  • Keine Rück- oder Rundfahrt enthalten → neues Ticket nötig
  • Tipp: Den genauen Preis für Ihre Verbindung finden Sie in der Fahrplanauskunft.

Für bei Zeittickets (z.B. Monatskarten):

  • Gilt im gesamten VRR-Verbundraum
  • Sie können beliebig oft fahren, auch:
    • Hin- und Rückfahrten
    • Rundfahrten
  • Ideal für Vielfahrer im gesamten VRR-Gebiet.

Eine Übersicht über das Tarifsystem und die Geltungsbereiche erhalten Sie in der Broschüre Tarif im Überblick (8,35 MB - PDF)

Eine vollständige Übersicht zu Preisstufen, Tarifgebieten und Geltungsbereichen finden Sie in der Broschüre zum Tarif (8,35 MB - PDF) oder unter Tarifgebiete, Regionen und Preisstufen

Ja. Wenn Sie ein Monatsticket oder ein Aboticket der Preisstufen A oder B besitzen, dann können Sie den Geltungsbereich Ihres Tickets mit einem ZusatzTicket auf den gesamten VRR-Verbundraum (Preisstufe C) ausweiten.

  • Pro Fahrt: 1 ZusatzTicket
  • Hin- und Rückfahrt: 2 ZusatzTickets

Ja, mit einem VRR-Ticket sind grenzüberschreitende Fahrten in die Niederlande auf ausgewählten Linien möglich.

Welche Ziele in den Niederlanden kann ich mit VRR-Tickets erreichen?

Mit dem VRR-Tarif können Sie in folgende niederländischen Städte fahren:

  • Venlo
  • Nijmegen
  • Arnhem
  • Zevenaar
  • ’s-Heerenberg
  • Millingen

Es gelten die regulären VRR-Preisstufen (A, B oder C) – je nach Strecke.

Auf welchen Linien gilt der VRR-Tarif in die Niederlande?

Der VRR-Tarif gilt nur auf bestimmten Verbindungen, z. B.:

  • RE 13, 929, SB 42 → Richtung Venlo
  • RE 19 → Richtung Zevenaar und Arnhem
  • SB 46, SB 58 → Richtung Nijmegen
  • Bus 60 → Richtung Millingen
  • Bus 91 → Richtung ’s-Heerenberg

Wichtig: Der VRR-Tarif gilt nur in Fahrzeugen von VRR-Verkehrsunternehmen.

Kann ich mit einem VRR-Ticket auch niederländische Verkehrsmittel nutzen?

Nein. VRR-Tickets gelten nicht in niederländischen Verkehrsmitteln. Für Fahrten innerhalb der Niederlande (z. B. Stadtverkehr in Venlo) gilt der niederländische Tarif. Ausnahme: Busse des Verkehrsunternehmens Arriva in Venlo können im Vor- und Nachlauf mit VRR-Tickets genutzt werden.

Brauche ich ein ZusatzTicket für Fahrten in die Niederlande?

Bei Zeittickets (z. B. Monatskarten) benötigen Sie ein ZusatzTicket,
wenn Ihr Ticket nicht bis in die Niederlande gültig ist.

Regelung für Schwerbehinderte

  • Der Schwerbehindertenausweis gilt nur innerhalb Deutschlands, allerdings können auch die SPNV-Linien nach Arnhem und Venlo genutzt werden.
  • Zusätzlich kann mit dem Ausweis auch der Vor- und Nachlauf zu den Bahnhöfen in den Niederlanden genutzt werden, wenn dort der VRR-Tarif gilt. Ausnahmen bilden die Linien des Verkehrsunternehmens Arriva.

Besonderheit in Arnhem

Am Bahnhof Arnhem gibt es Zugangssperren (OV-Chipkaart-Gates).
Diese regeln den Ein- und Ausgang des Bahnhofs. Sie können diese mit Ihrem Chipkarten-Ticket durchqueren; bei Ticketkäufen über die App sind diese per QR-Code zu öffnen. Bei Automatentickets müssen Sie ggf. das Personal vor Ort um eine Öffnung der Schranke bitten.

Tipp für Ihre Reiseplanung

Alle Verbindungen und Preisstufen für Ihre Fahrt in die Niederlande finden Sie in der VRR-Fahrplanauskunft.

Für Fahrten über den Geltungsbereich Ihres VRR-Tickets hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen können Sie das EinfachWeiterTicket NRW (EWT) nutzen.

Damit erweitern Sie Ihr bestehendes Zeitticket (z. B. Monats- oder JobTicket) unkompliziert auf weitere Strecken in NRW. Der Preis ist immer gleich, egal wie weit Sie in NRW fahren (z. B. von Aachen nach Münster oder Köln nach Paderborn).

Abfahrregelung

Tickets werden in der Regel bis 31.12. eines Jahres nach altem Tarifstand verkauft. Sofern sie auf Vorrat benutzt wurden, können Sie bis zum Betriebsschluss des 31.03. des Folgejahres zur Fahrt benutzt werden.

Als Betriebsschluss gilt:

• im Schienenverkehr der DB AG und bei sonstigen Eisenbahnverkehrsunternehmen 3:00 Uhr des Folgetages,

• ansonsten der Beginn der nächtlichen Betriebsruhe oder der Abschluss der NachtExpress-Fahrten am Folgetag.

 

Umtauschregelung

Ein Umtausch für auf Vorrat gekaufte, jedoch nicht benutzte (auch teilweise benutzte Mehrfahrtenausweise), 4erTickets nach Tarifstand 01.03.2025 gegen neue Tickets nach dem aktuellen Tarifstand ist gegen Zuzahlung des Differenzbetrages in Euro bis zum 31.12.2028 beim verkaufenden Verkehrsunternehmen möglich. Der Differenzbetrag bei Umtausch wird kaufmännisch auf einen vollen 5-Cent-Betrag gerundet. Ein Bearbeitungsentgelt entfällt.

Fahrgastrechte

Für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen im Rahmen der Mobilitätsgarantie ist das jeweilige betriebsführende Verkehrsunternehmen eigenverantwortlich zuständig.

Bitte nutzen Sie das Online-Portal/-Tool oder reichen innerhalb von 14 Tagen den Erstattungsantrag (658 KB - PDF) beim zuständigen Verkehrsunternehmen ein. Sie können sich auch an ein KundenCenter dieses Unternehmens wenden.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen zu Mobilitätsgarantie: https://www.mobil.nrw/fahren/mobigarantie.html.

Über die garantierten Erstattungsregelungen hinaus bieten einige Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Ihren Kunden einen zusätzlichen, freiwilligen Service an – das Pünktlichkeitsversprechen.

Erreichen Sie mit den Bussen und Bahnen der teilnehmenden Verkehrsunternehmen Ihr Ziel mehr als 10 Minuten zu spät, so können Sie das Pünktlichkeitsversprechen in Anspruch nehmen. Sie erhalten den Preis eines VRR-EinzelTickets der Preisstufe A (3,30 Euro) erstattet. Voraussetzung ist die Nutzung eines VRR-Tickets für die beanstandete Fahrt, gleichgültig ob EinzelTicket, 4erTicket oder Zeitkarte.

Meldung des Anspruchs

Hat das Fahrzeug Ihre Zielhaltestelle mehr als 10 Minuten später als in der Fahrplanauskunft angegeben erreicht, so melden Sie diese Verspätung innerhalb von drei Werktagen über ein Internetportal. Alternativ können Sie den Fall auch über die Schlaue Nummer für Bus & Bahn, 0800 6 / 50 40 30 (gebührenfrei aus allen deutschen Netzen) oder persönlich in einem KundenCenter des Verkehrsunternehmens melden.

Für die Abholung Ihrer Erstattung haben Sie ab Meldedatum drei Monate Zeit. Sie erhalten diese in einem KundenCenter des Verkehrsunternehmens. Legen Sie hierzu das für die beanstandete Fahrt genutzte VRR-Ticket sowie ggf. einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) vor. Tickets von anderen Verbünden und Ferntickets der Deutschen Bahn AG sind von der Erstattung ausgeschlossen. Erstattungen ohne Ticket sind nicht möglich.

Die Aktion "Pünktlichkeitsversprechen" ist eine freiwillige Leistung der teilnehmenden Verkehrsunternehmen gegenüber ihren Kunden ohne eine Rechtspflicht.

Folgende Unternehmen im VRR bieten derzeit das Pünktlichkeitsversprechen an:

Mit der Anschlussgarantie sichern einige Verkehrsunternehmen ihren Fahrgästen zu, dass die im Fahrplan genannten Umstiege zwischen zwei Linien (ggf. beschränkt auf bestimmte Fahrten) auch gehalten werden. Die zugesicherten Anschlüsse sind oft mit einem Symbol in den einzelnen Fahrplänen gekennzeichnet. Wird der Anschluss nicht gehalten, gelten je nach Unternehmen unterschiedliche Garantieansprüche wie zum Beispiel die kostenlose Bereitstellung und Durchführung einer Taxifahrt.

Dieser Service wird nicht VRR-weit angeboten und die Verkehrsunternehmen sind in der Ausgestaltung der Garantie frei.

Beim VRR gelten die bundesweit einheitlichen Fahrgastrechte (852 KB - PDF) bei Ausfall, Verspätung und versäumten Anschlüssen gegenüber dem befördernden Eisenbahnunternehmen. Diese Regelungen gelten neben den sonst üblichen gesetzlichen Bestimmungen und ergänzen diese.

Entschädigung

Kunden mit einem Ticket für einzelne Fahrten (sowohl im Nah-, als auch im Fernverkehr), wie zum Beispiel EinzelTicket und 4erTicket, wird der Fahrpreis jeder Fahrt in Höhe von 25 Prozent erstattet (für eine Verspätung von 60 bis 119 Minuten) beziehungsweise 50 Prozent des Preises (für eine Verspätung ab 120 Minuten).

Mit einem ZeitTicket, wie zum Beispiel Wochen- und Monatstickets des Nah- und Fernverkehrs wird als Entschädigung für eine Verspätung ab 60 Minuten eine Pauschale gezahlt: für eine Fahrt in der 2. Klasse 1,50 Euro; für eine Fahrt in der 1. Klasse 2,25 Euro. Bei ZeitTickets werden insgesamt höchstens 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Preises entschädigt. Entschädigungszahlungen unter einem Betrag von 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.

Fristen

Bei Zeittickets sollte der Antrag gesammelt nach Ablauf des Monats eingereicht werden. Bei Bartickets können Sie Anträge sofort einreichen.

Anspruchsmeldung

Grundsätzlich sind die Ansprüche aus den gesetzlich geregelten Fahrgastrechten gegenüber dem jeweils verursachenden Verkehrsunternehmen geltend zu machen.

Formular und weitere Informationen

Das Fahrgastrechte-Formular (117 KB - PDF), mit dem Sie Ihre Ansprüche geltend machen können, erhalten Sie auch in den Geschäftsstellen bzw. den Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren Entschädigungsanspruch online über Ihr Kundenkonto auf bahn.de und im DB-Navigator geltend zu machen.

Rund um die Fahrt

Grundsätzlich ist jeder Fahrgast verpflichtet, ein für die Fahrt gültiges Ticket vorzeigen zu können. Andernfalls muss er bei Kontrollen mit einem erhöhten Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von 60 Euro rechnen, die an das betriebsführende Verkehrsunternehmen zu zahlen sind. Fahrgäste, die in Besitz eines gültigen persönlichen Tickets sind, dieses während der Kontrolle jedoch nicht vorzeigen können, zahlen bei nachträglicher Vorlage des Tickets im KundenCenter des Verkehrsunternehmens eine geringere Gebühr. 

Sollten Sie die Forderung eines EBE für unbegründet halten, so liegen die Zuständigkeit und die Entscheidung hierüber bei dem Verkehrsunternehmen, welches Ihnen das EBE ausgestellt hat. Bitte setzen Sie sich direkt mit dem zuständigen Verkehrsunternehmen zur Klärung des Sachverhalts in Verbindung. Das Logo des Unternehmens finden Sie auf der Quittung, die Ihnen bei der Kontrolle ausgestellt wurde.

Durch Personen ohne Fahrschein entgehen den deutschen Nahverkehrsunternehmen jährlich rund 250 Millionen Euro an Fahrgeldeinnahmen, welche für den Erhalt und Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs dringend benötigt werden. 

Einige Verkehrsunternehmen schreiben bei der Benutzung ihrer Linienbusse den kontrollierten Vordereinstieg – ggf. auch nur in bestimmten Zeiträumen – vor.

Das bedeutet: Alle Fahrgäste müssen vorne einsteigen und ein gültiges Ticket erwerben oder vorzeigen (Ausnahmen gelten für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste). Elektronische Tickets wie Chipkarten, Handy- und Onlinetickets müssen hierzu an das markierte Feld am Zahltisch des Fahrers gehalten werden. Das Ticket wird gelesen und eine Leuchtdiode zeigt das Prüfergebnis. Bei persönlichen Tickets muss ein Lichtbildausweis zur Legitimation bereitgehalten werden.

Durch das elektronische Einstiegskontrollsystem kann das Verkehrsunternehmen gesperrte Tickets beim Einstieg direkt erkennen und aus dem Umlauf nehmen. Verlorene oder gestohlene Chipkarten können so nicht missbräuchlich verwendet werden.

Schwerpunktkontrollen werden mit einem erhöhten Einsatz von Fahrscheinkontrolleuren in Polizeibegleitung durchgeführt, um eine lückenlose Kontrolle aller Fahrgäste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind eine Ergänzung zu den üblichen Kontrollen. Letztlich dienen beide Kontrollformen der Senkung der Quote von Personen ohne gültigen Fahrausweis. Die Verluste durch diese sind nicht unerheblich und müssen durch die anderen Fahrgäste mitfinanziert werden.

In einigen Fällen informieren die einzelnen Verkehrsunternehmen ihre Fahrgäste sogar vorab auf den einzelnen Internetseiten.

Als Betriebsschluss gilt grundsätzlich 3 Uhr des Folgetages. Für Ihre Fahrtenplanung nutzen Sie bitte die Fahrplanauskunft.

Der VRR betreibt kein eigenes Fundbüro und kann Ihnen bei der Suche nicht unmittelbar behilflich sein.

Wenn Sie etwas im Fahrzeug verloren haben (z. B. Schirm, Jacke, Geldbörse o.ä.), besteht die Chance, dass sich der gesuchte Gegenstand im Fundbüro des Verkehrsunternehmens befindet, welches die genutzte Fahrzeuglinie betreibt. Bitte wenden Sie sich daher direkt an das entsprechende Verkehrsunternehmen. Auf unserer Internetseite finden Sie eine Übersicht über die Verkehrsunternehmen im VRR-Gebiet

Sofern Sie etwas auf dem Bahnhofsgelände oder in einem Fahrzeug der Deutschen Bahn AG vergessen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktadresse unter folgendem Link: Fundbüro DB Regio NRW AG

Hier finden Sie das Online-Formular

Zusammenfassung

  • Auf Antrag können öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich genutzt werden
  • Berechtigungsausweise und Wertmarken werden von örtlichen Versorgungsämtern ausgegeben
  • Weitere Informationen: oepnv-info.de

Berechtigung

  • Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 und mit den Merkzeichen Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), G (gehbehindert), Gl (gehörlos) oder H (hilflos)
  • Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit dem Merkzeichen VB und EB, die am 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren, sofern der Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 % beträgt.
  • Berechtigungsausweis und Wertmarke notwendig

Gültigkeit

Bundesweit in Nahverkehrsmitteln innerhalb der Verkehrsverbünde und in Nahverkehrszügen der 2. Klasse. Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können mit diesem nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – und damit nur bis zur letzten Station innerhalb des VRR fahren. Als Anschlussticket bis Venlo in die Niederlande kann dann ein VRR-Ticket der jeweils erforderlichen Preisstufe (z. B. Preisstufe A ab Nettetal-Kaldenkirchen) genutzt werden 

Geltungsdauer

  • Wertmarke: wahlweise 6 oder 12 Monate
  • Berechtigungsausweis: in der Regel 5 Jahre

Preis (Stand 2025)

Für Personen mit Schwerbehinderungsgrad von 60 bis 80: 53 Euro für 6 Monate, 104 Euro für 12 Monate

Folgender Personenkreis erhält eine Wertmarke für 12 Monate kostenlos:

  • Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "Bl"
  • Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "H"
  • Personen, welche Arbeitslosenhilfe erhalten (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II)
  • Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten
  • Personen, welche Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a oder 27d BVG erhalten
  • Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen "VB" oder "EB", welche wegen ihrer Schädigungsfolgen die ÖPNV-Freifahrtberechtigung mindestens seit dem 1.Oktober 1979 besitzen.

Zusatzleistungen

Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, wenn der Eintrag „B" oder „BN" vorhanden und einer der folgenden Vermerke nicht gelöscht ist: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" oder „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen".

Mobilitätsgarantie

Verspätungen ab 20 Minuten:

  • Erstattung von Taxikosten
    • Bis zu 30,00 Euro zwischen 5 und 19.59 Uhr
    • Bis zu 60,00 Euro zwischen 20 und 4.59 Uhr
  • Erstattung von Fernverkehrstickets

Erweiterung

  • Fahrradmitnahme mit FahrradTicket

Nutzbare VRR-Verkehrsmittel

Verbundverkehrsmittel: Busse, O-Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, Wuppertaler Schwebebahn, H-Bahn in Dortmund, SkyTrain am Düsseldorfer Flughafen, alle zuschlagfreien Züge (RE, RB, S-Bahn) in der 2. Klasse. 

Merkzeichen

Bl (blind), H (hilflos), G (erheblich gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), Gl (gehörlos)

Erstattung der Wertmarke

Wenn die Wertmarke noch mindestens drei volle Kalendermonate gültig ist, kann sie bei dem Versorgungsamt zurückgegeben werden.

Mitnahme

Nachstehend finden Sie die Bestimmungen zur Fahrradmitnahme im VRR-Gebiet:

  1.  Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige "schnelle" Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes). Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen.
  2. Im SPNV (Schienenpersonennahverkehr) ist die Mitnahme von Fahrrädern im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 sowie gleichgestellter Radfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, Satz 2 grundsätzlich nur in den gekennzeichneten Abstellbereichen (z. B. Mehrzweckabteile) erlaubt. Für Fahrzeuge ohne gekennzeichnete Abstellbereiche gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3.
  3. Im ÖSPV (öffentlicher straßengebundener Personenverkehr) dürfen nur durch Muskelkraft betriebene einspurige Fahrräder im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 und Satz 2 mitgeführt werden sofern die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Konstruktionen, deren Abmessungen das übliche Fahrradmaß überschreiten (z. B. Tandems, Liegeräder, Dreiräder), sowie Fahrräder mit Verbrennungsmotor sind von der Beförderung im ÖSPV grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend hiervon ermöglichen die ÖSPV-Unternehmen schwerbehinderten Menschen mit Ausweisen nach § 69 des Sozialgesetzbuchs IX auf Kulanzbasis auch die Mitnahme aller anderen Fahrradtypen des Absatz 1, Sätze 1 und 2, soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.
  4. Fahrräder werden generell nur dann befördert, wenn die vorhandenen Kapazitäten und die Platzsituation dies zulassen. Sind die vorgesehenen Fahrrad-Stellplätze eines Fahrzeuges besetzt, können weitere Fahrgäste mit Fahrrädern nicht mehr zusteigen. In der Mobilität eingeschränkte Personen (z. B. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen) haben Vorrang vor Radfahrern. Dem Personal ist die Entscheidung vorbehalten, ob noch Platz zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht.
  5. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und muss dieses selbst ein- und ausladen. Kinder bis einschließlich 6 Jahren, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen von einem Erwachsen begleitet werden. Falt- oder Klappräder, die handelsüblich vollständig im kleinstmöglichen Packmaß gefaltet bzw. zusammengeklappt sind, zählen als Handgepäck. Separat genutzte Kinderanhänger werden einem Kinderwagen gleichgestellt.
  6. Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad so zu sichern, dass es keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung im Fahrzeug darstellt. Insbesondere muss der Fahrgast Sorge dafür tragen, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder beschmutzt werden und es durch sein Fahrrad zu keinen Beschädigungen des Fahrzeuges kommt. Für entstehende Schäden haftet der Fahrgast.
  7. Je nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungszeiten geben; die genauen Zeiten können Fahrgäste den Informationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor Ort entnehmen. 

Wenn Sie ein VRR-Ticket erworben haben, können Sie Ihren Hund (bzw. auch mehrere Hunde) innerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches jederzeit kostenlos mitnehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Mitnahme eines Hundes nur erlaubt ist, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden und Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind natürlich immer zur Beförderung zugelassen.

Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.

DeutschlandTicket

Keine Personenmitnahme möglich.

SchokoTicket/DeutschlandTicket Schule

Keine Personenmitnahme möglich.

Ticket2000

Das Ticket2000 gilt als Fahrberechtigung im erweiterten Geltungsbereich der Preisstufe D im gesamten VRR-Verbundraum montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss für bis zu fünf Personen. Einschließlich des Inhabers dürfen maximal zwei Personen über 14 Jahre alt sein.

VRR-Semesterticket

Montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss kann der Inhaber eines Semestertickets innerhalb des gesamten Verbundraums eine Person unentgeltlich mitnehmen. Hinweis: Der Geltungsbereich des Tickets für den Inhaber bleibt aber auf die Region Nord oder Süd beschränkt.

Deutschlandsemesterticket 

Keine Personenmitnahme möglich. 

SozialTicket

Montag bis Freitag ab 19.00 Uhr sowie Samstag, Sonntag, an Feiertagen und am 24. und 31.12. ganztägig im eingetragenen Geltungsbereich: Mitnahme von maximal drei Kindern unter 15 Jahren.

DeutschlandTicket Sozial

Keine Personenmitnahme möglich.

DeutschlandTicket Job

Keine Personenmitnahme möglich.

Kinder unter sechs Jahren fahren grundsätzlich kostenlos. Kinder unter 7 Jahren, die noch keine Schule besuchen, werden bis zum Zeitpunkt der Einschulung (in Nordrhein-Westfalen beginnt das Schuljahr immer zum 01.08. eines jeden Jahres) ebenfalls unentgeltlich befördert. Für Kinder von sechs bis 14 Jahren gelten ermäßigte Ticketpreise.

Im März 2017 wurde die Beförderung von E-Scootern in Linienbussen durch einen bundeseinheitlichem Erlass vom März 2017 geregelt.

Grundsätzlich ist die Mitnahme von E-Scootern nach diesem Erlass zu gewährleisten, wenn entsprechende Anforderungen an E-Scooter, Linienbusse und Nutzer/Nutzerinnen von E-Scootern erfüllt werden. 

So ist für die Mitnahme beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "G" erforderlich. Detaillierte Auskünfte zur Mitnahme erhalten Sie direkt bei Ihrem Verkehrsunternehmen vor Ort.

Auf der Internetseite des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. (BVKM) finden Sie den vollständigen Erlass vom 15. März 2017.

Klicken Sie hier für weitere Informationen rund um das Thema Barrierefreiheit.

Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Mitnahme von Gegenständen:

  1. Der Fahrgast darf Gegenstände mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Gegenstände dementsprechend unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Gegenstände verursacht wird. 
  2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere
    • explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
    • unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden können
    • Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
  3. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Vermutet das Personal, dass sich in einem Gepäckstück oder Frachtgut gefährliche Stoffe befinden, so kann es vom Fahrgast Angaben zum Inhalt verlangen. Verweigert der Fahrgast die Auskunft, so wird das Gepäckstück von der Beförderung ausgeschlossen.
  4. Das Personal muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Personal die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten. 
  5. Ein Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen besteht nicht.

Barrierefreiheit

Durch die Barrierefreiheit wird für mobilitätseingeschränkte Menschen, wie zum Beispiel Menschen mit Körper- und Sehbehinderungen aber auch Fahrgäste mit schwerem Gepäck oder ältere Menschen, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs vereinfacht bzw. ermöglicht. Die Barrierefreiheit muss auf allen Ebenen des Gesamtsystems ÖPNV -also der Fahrgastinformation, der Infrastruktur wie z. B. Bus- und Bahnsteige sowie in den Fahrzeugen- gewährleistet werden, um einen echten Mehrwert bieten zu können.

Fahrgastinformation

Welche Haltstellen von RE-, RB- oder S-Bahnlinie im Verbundraum über einen barrierefreien Zugang zum Bahnsteig verfügen, können Sie anhand der jeweiligen Linienbänder der RE-, RB- und S-Bahn-Linien ermitteln. Diese geben Ihnen Auskunft über alle Bahnsteige, die über Aufzüge oder Rampen zu erreichen sind. Ergänzend können Sie einen Haltestellenumgebungsplan für Ihre Haltestelle aufrufen oder die Haltestelleninfo der Deutschen Bahn AG nutzen. Im Plan sind die genauen Standorte der Aufzüge zu den jeweiligen Bahnsteigen zu finden. Ergänzend wird die Störung von Aufzügen in Bahnhöfen sowie von vielen Aufzügen und Fahrtreppen in Stadt- bzw. U-Bahnhaltestellen als Textmeldung bei jeder Fahrtauskunft angezeigt.

Infrastruktur

Zur Barrierefreiheit der Infrastruktur tragen nicht nur Fahrtreppen, Aufzüge und Rampen bei, sondern auch der niveaugleiche Einstieg in die Fahrzeuge bei, bei dem Bus- oder Bahnsteig mit der Einstiegshöhe des Fahrzeugs abgestimmt werden. Im VRR Raum gibt es verschiedene Projekte mit dem Ziel die Barrierefreiheit der Infrastruktur zu verbessern.

Fahrzeuge

Auf zahlreichen Bahnlinien im VRR werden Fahrzeuge eingesetzt, die an vielen Bahnsteigen einen ebenerdigen Einstieg ermöglichen oder mit Einstiegshilfen versehen sind, so dass auch größere Höhenunterschiede überwunden werden können. Auch bei der Ausstattung innerhalb des Zuges werden die Belange mobilitätseingeschränkter Reisender berücksichtigt. So bieten alle neueren Züge ein geräumiges Mehrzweckabteil sowie eine visuelle und akustische Fahrgastinformation. Im Regionalverkehr werden zudem überwiegend behindertengerechte Toiletten angeboten.

Da der öffentliche straßengebundene Personenverkehr (ÖSPV) von den einzelnen örtlichen Verkehrsunternehmen geplant und organisiert wird, erhalten Sie genauere Informationen, welche Busse oder Straßenbahnen usw. für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste geeignet sind, bei dem Verkehrsunternehmen, das die genutzte Linie betreibt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Mobilitätsportal für eingeschränkte Reisende.

Bei einem Regionalexpress (RE) handelt es sich um einen Nahverkehrszug, der schnelle Verbindungen zwischen den Stadtzentren von Großstädten ermöglichen soll und Regionen an das Fernverkehrsnetz anbindet. 

Der RE in Deutschland ist aus dem früheren Eilzug sowie der RegionalSchnellBahn hervorgegangen, verkehrt mit größeren Haltestellenabständen als die Regionalbahn (RB), besitzt auch eine höhere Transportkapazität und fährt über längere Entfernungen. Zudem fährt er schneller, die durchschnittliche Reisegeschwindigkeit der Züge beträgt 70 bis 90 km/h.

Für die Abfrage von Fahrtverbindungen sowie aktuellen Abfahrtszeiten können Sie unsere Fahrplanauskunft nutzen. Informationen zur Barrierefreiheit von Haltestellen finden Sie bei der Deutschen Bahn AG. 

Die Regionalbahn (RB) ist, wie auch der Regionalexpress (RE), ein Nahverkehrszug, der im Vergleich weitaus häufiger hält. Der RB bedient auf den meisten Strecken alle Bahnhöfe und Haltepunkte. Fährt in Ballungszentren z. B. eine S-Bahn parallel, bedient der RB oft nur die Haltepunkte mit hohem Fahrgastaufkommen. 

Für die Abfrage von Fahrtverbindungen sowie aktuellen Abfahrtszeiten können Sie unsere Fahrplanauskunft nutzen.

Die S-Bahn ist eine Stadtschnellbahn, die technisch und rechtlich zu den Eisenbahnen zählt. S-Bahnen fahren im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs und bieten innerstädtische Verbindungen an.

Für die Abfrage von Fahrtverbindungen sowie aktuellen Abfahrtszeiten können Sie unsere Fahrplanauskunft nutzen.

Sicherheit

Prävention

MuTiger-Stiftung

Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und die Unternehmensgruppe Kötter haben im Sommer 2011 die muTiger-Stiftung gegründet. Mit einem möglichst breiten gesellschaftlichen Bündnis möchten die Partner gemeinsame Verantwortung dokumentieren und Bürger ermutigen, Zivilcourage zu zeigen, ohne aber falsches Heldentum zu fördern.

Im Fokus stehen Qualifizierungskurse, bei denen interessierten Bürgern konkrete Anweisungen zum richtigen Verhalten an die Hand gegeben werden. Die Kurse, für Teilnehmer ab 16 Jahren, werden in zwei Teile gegliedert und dauern je vier Stunden. Der erste umfasst die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe, der zweite dient der praktischen Einübung von Verhaltensweisen in brenzligen Situationen und reicht von der besonnenen Bewertung einer Situation über das korrekte Absetzen eines Notrufs bis zum Schutz eines möglichen Opfers. Die Teilnehmer lernen, Zivilcourage zu zeigen, ohne aber sich oder andere unnötig in Gefahr zu bringen. Nach erfolgreicher Absolvierung der Kurse erhalten die Teilnehmer einen kostenfreien anlassbezogenen Versicherungsschutz in den Bereichen Unfall, Haftpflicht und Rechtschutz sowie persönliche Ansprechpartner, die nach einer Krisensituation eine psychologische Beratung und Betreuung anbieten.

Falls Sie an den Qualifizierungskursen für Zivilcourage interessiert sind, können Sie sich gerne an die muTiger-Stiftung wenden.

Verhalten im Notfall

Richtiges Verhalten in Gefahrensituationen heißt, füreinander da zu sein, keine Angst zu haben und im Notfall Hilfe zu holen. Hierzu wählen Sie die Notfall-Telefonnummer 110 der Polizei, die immer für Sie erreichbar ist.

Bleiben Sie während des Notrufs ruhig und beantworten Sie kurz und präzise die folgenden Fragen:

  • Wer meldet?
  • Was ist passiert?
  • Wo ist es passiert?
  • Wann ist es passiert?
  • Wie viele Beteiligte?
  • Wie viele verletzte Personen?
  • Warten auf Rückfragen!!!

Beweissicherung

Um zivil- und strafrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, ist es oft sinnvoll, Videokamera-Aufzeichnungen zu sichern. Hierzu wenden Sie sich bitte sehr zeitnah an das jeweils zuständige Verkehrsunternehmen, da Aufzeichnungen aus Datenschutzgründen nicht unbegrenzt gespeichert werden dürfen (im Regelfall max. 72 Std.) und somit für Ermittlungs- oder Beweiszwecke nicht mehr zur Verfügung stehen.

Nach einem Vorfall

Opferschutz: Unter Opferschutz versteht man gesetzliche Regelungen, um die Position des Verletzten bzw. Zeugen im Strafverfahren zu stärken.  Dies wird durch Zuerkennung eigener Teilhaberechte (Anwesenheitsrechte in der Hauptverhandlung, Informationsrechte durch Akteneinsicht sowie Mitteilungen und Informationspflichten) und durch vielfältige Schutzrechte und -maßnahmen ermöglicht.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen verfolgt eine opferorientierte Justizpolitik. Eine spezielle Internetseite informiert die Opfer über ihre Rechte und die jeweiligen Hilfsangebote.

Elektronische Strafanzeige

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltes, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Mit der Anzeige wird angeregt zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Sie verpflichtet die Ermittlungsbehörden zur Prüfung. Eine Anzeige kann bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei, beim Amtsgericht oder auch elektronisch erstattet werden.

In Fahrzeugen

Um die Sicherheit in den Zügen gewährleisten zu können, werden sowohl Zugbegleitpersonale (z. B. Kontrolleure) als auch speziell geschultes Sicherheitspersonal und Verfügungsteams eingesetzt. Bereits jetzt wird eine einhundertprozentige Zugbegleitquote großflächig und in naher Zukunft auch auf allen Linien gewährleistet.

Seit dem Februar 2017 ergänzen sogenannte Verfügungsdienste Sicherheit, erkennbar an den gelb leuchtenden Westen, im Rahmen eines einjährigen Pilotprojektes das reguläre Personal auf ausgewählten Zugstrecken im VRR. Diese Verfügungsteams können flexibel und schnell reagieren, wenn das reguläre Personal oder Fahrgäste in brenzligen Situationen Unterstützung benötigen. Dabei setzen sie das Hausrecht effektiv durch.

An Haltestellen

Zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls der Fahrgäste sind im VRR seit einigen Jahren verstärkt Mitarbeiter an den Haltestellen und Bahnhöfen im Einsatz. Darüber hinaus werden bei Neu- oder Umbauten helle, möglichst von allen Seiten einsehbare Fahrgastunterstände gebaut und  Spiegel, die „dunkle Ecken" einsehbar machen, angebracht. Zudem werden Videokameras und Notrufeinrichtungen auf vielen Bahnhöfen und  Stadtbahnhaltestellen eingesetzt.

In Bahnhöfen, Stationen und Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs werden Videosysteme eingesetzt, um das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste zu stärken und zur Vorbeugung von Straftaten beizutragen. Darüber hinaus sollen sie die Polizei bei der strafrechtlichen Verfolgung von Dieben und Gewalttätern unterstützen. Neben dem sehr wichtigen Einsatz von Personal in Bahnhöfen, Stationen und Fahrzeugen ist die Nutzung von Videokameras ein weiterer unersetzbarer Baustein zur Erhöhung der Sicherheit im ÖPNV und wird deshalb immer weiter ausgebaut.

Alle ab dem Jahr 2006 im VRR-Gebiet im SPNV neu eingesetzten Fahrzeuge verfügen bereits über Videokameras.

Bereits seinen jüngsten Fahrgästen widmet sich der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr seit vielen Jahren mit verschiedenen verkehrspädagogischen Angeboten. Mit Blick auf das stetig steigende Verkehrsaufkommen, gerade in den Städten, wachsen die Herausforderungen an eine sichere und selbständige Mobilität. Umso wichtiger sind Orientierung und ein Wissen um die Gefahren des alltäglichen Verkehrsgeschehens.

Das Thema wird speziell auch in Form von Filmen, Broschüren und weiteren Downloads  für Schüler, Eltern, Lehrer/Erzieher und Kommunen behandelt.

Verkehrsmittel

Folgende Verbundverkehrsmittel dürfen mit einem VRR-Ticket im jeweiligen Geltungsbereich innerhalb des VRR-Gebietes genutzt werden:

Kommunale Verkehrsmittel

  • Busse
  • Straßenbahnen
  • U-Bahnen / Stadtbahnen
  • Schwebebahn in Wuppertal
  • SkyTrain in Düsseldorf
  • H-Bahn in Dortmund
  • TaxiBus
  • StädteSchnellBusse
  • CityExpress
  • StadtLinie
  • XBus

Schienenverkehrsmittel (2. Wagenklasse)

  • Zuschlagfreie Züge
  • S-Bahnen (S)
  • RegionalBahnen (RB)
  • RegionalExpress (RE)

Zusätzlich zum Nahverkehr verkehren im VRR-Gebiet auch Fernverkehrszüge (IC/EC, ICE), die durch die Deutsche Bahn AG betrieben werden.

Nutzung der IC-/EC-Züge der DB AG mit Fahrausweisen des VRR

 

Inhaber des Ticket2000 können gegen Zahlung eines IC-/ECAufpreises InterCity- und EuroCity-Züge im Verbundraum des VRR benutzen.

Für das Ticket2000 gilt die Nutzung von IC-/EC-Zügen mit Aufpreis auch im erweiterten Geltungsbereich durch ZusatzTickets.

Aufpreise (auch im Abonnement) sind nur bei DB-Vertriebsstellen (auch Reisebüros mit DB-Lizenz) erhältlich.

Für die Abfrage von Fahrtverbindungen sowie aktuellen Abfahrtszeiten können Sie unsere Fahrplanauskunft nutzen.

Das AnrufSammelTaxi (AST) fährt in den ländlichen Gegenden und städtischen Vororten zu festgelegten Fahrtzeiten an einer AST-Haltestelle ab. Das Fahrtziel ist innerhalb eines Bedienungsbereiches frei wählbar. Sie können sich also bis vor die Haustür fahren lassen. Das Taxi tritt die Fahrt jedoch nur an, wenn ein Bedarf gemeldet wird, d. h. Sie müssen Ihr Fahrtziel spätestens 30 Minuten vor Fahrtbeginn der AST-Zentrale telefonisch mitteilen. Der Preis liegt lediglich geringfügig über dem eines Bustickets. AST-Tickets gelten nur für AST-Fahrten.

Wichtiger Hinweis für Ihre Fahrt

In der Fahrplanauskunft sind Fahrten mit dem AnrufSammelTaxi gekennzeichnet. Dort finden Sie auch die Telefonnummer, um das AnrufSammelTaxi zu bestellen.
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr örtliches Verkehrsunternehmen zur Verfügung oder Sie wenden sich an ein KundenCenter.

Der ermäßigte Fahrpreis gilt für

  • Schwerbehinderte mit Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung im VRR sowie deren Begleitpersonen
  • Inhaber von gültigen VRR-Zeitfahrausweisen einschließlich Semesterticket
  • Inhaber von Ferienkarten
  • Kinder zwischen 6 und unter 15 Jahren
  • Gepäckstücke, die einen Sitzplatz einnehmen

Kontaktformular

Ihr Kontakt zum VRR-Kundenmanagement

Sehr geehrter Fahrgast,

aufgrund der aktuellen Situation nimmt die Bearbeitung von Briefen und E-Mails mehr Zeit als gewöhnlich in Anspruch. Bitte richten Sie nach Möglichkeit Ihre Anfragen und Anträge zum Thema Abonnement oder der Mobilitätsgarantie NRW möglichst direkt an Ihr Vertrags-Verkehrsunternehmen (betriebsführendes Verkehrsunternehmen, bei Abo-Tickets siehe Ticketrückseite oder Kontoauszug).

Hier finden Sie eine Übersicht aller Verkehrsunternehmen.

Viele Grüße,

Ihr VRR-Team

*Bitte nutzen Sie während der Eingabe in das Kontaktformular nicht die "Zurücktaste" Ihres Browsers. Ihre Eingaben werden anderenfalls nicht gespeichert. Wenn Sie Ihre Eingaben ändern möchten, nutzen Sie bitte die Reiter oberhalb des Formulars.