Die 3G-Regel gilt auch im Nahverkehr Nordrhein-Westfalens
Seit Mittwoch, 24. November 2021, gilt im Nahverkehr bundesweit die 3G-Regel. Wer nicht geimpft, genesen oder getestet in Bus und Bahn unterwegs ist, muss auch in Nordrhein-Westfalen ab sofort mit einem Bußgeld rechnen.
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Die Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr in NRW, der Nahverkehr Rheinland (NVR), der Nahverkehr Westfalen Lippe (NWL) und der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR), der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), kommunale Ordnungsämter, die Bundespolizei, die Deutsche Bahn, die Verkehrsunternehmen und das Ministerium für Verkehr Nordrhein-Westfalen werden in den kommenden Wochen stichprobenartig die 3G-Nachweise im Nahverkehr kontrollieren.
Verkehrsministerin Ina Brandes: „Wir wollen, dass die Menschen auch in Corona-Zeiten mit Bus und Bahn sicher und zuverlässig ans Ziel kommen. Deshalb werden die Kontaktflächen in den Fahrzeugen permanent gereinigt und desinfiziert. Außerdem haben wir die Taktung im ÖPNV trotz weniger Fahrgäste unverändert gelassen, damit alle möglichst viel Abstand halten können. Es ist ein Zeichen des Respekts und des wertschätzenden Umgangs miteinander, dass alle eine Maske tragen und sich an die 3G-Regel in Bus und Bahn halten.“
Wer keinen 3G-Nachweis vorlegen kann, muss das Fahrzeug am nächsten Halt verlassen und mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen. Die 3G-Pflicht gilt in allen Bussen, Straßen-, Stadt- und U-Bahnen sowie in Fern- und Nahverkehrszügen (S-Bahn, Regionalbahn, Regionalexpress). An Bahnsteigen, Haltestellen und in Gebäuden ist kein 3G-Nachweis erforderlich. Als getestet gelten Fahrgäste, die einen amtlichen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen amtlichen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorzeigen können. Selbsttests werden nicht anerkannt. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schüler aller Schulformen sind von der 3G Regel ausgenommen und müssen keinen Nachweis erbringen, da sie im Rahmen des Schulbetriebes
regelmäßig getestet werden. Das gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler. Azubis ab 16 Jahren gelten an Unterrichtstagen als Schüler und damit als getestet, an Anwesenheitstagen im Betrieb als Arbeitnehmer und damit als 3G-relevant. Studierende an Universitäten, Fachhochschulen und weiteren Hochschulen müssen bei Nutzung der öffentlichen erkehrsmittel den 3G-Nachweis mit sich führen. Die 3G-Nachweispflicht gilt vorerst bis zum 19. März 2022.
Übrigens: Im Nahverkehr Nordrhein-Westfalens gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) in Fahrzeugen, in Bahnhöfen und an Bahnsteigen. Wer keine zulässige Maske im Nahverkehr trägt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 150 Euro rechnen.
Weitere Infos:
Aktuelle Informationen zum Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen finden Fahrgäste unter www.mobil.nrw/corona.
Pressekontakt
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Dino Niemann
Pressesprecher
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