Künftig mehr Zusammenarbeit zwischen VRR, EVG und mobifair VRR unterzeichnet heute Kooperationsvertrag
Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) hat heute gemeinsam mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und mit mobifair, dem Verein für fairen Wettbewerb in der Mobilitätswirtschaft, eine Kooperationsvereinbarung zur künftigen Zusammenarbeit im Rahmen personeller Herausforderungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) unterzeichnet.
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VRR, EVG und mobifair sind überzeugt, dass die im SPNV aktiven Menschen essenziell für die Sicherstellung und Erbringung eines qualitativ hochwertigen Schienenpersonennahverkehrs sind. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen sowie sozialen Verantwortung, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im SPNV haben, und der bevorstehenden Verkehrswende werden in einer künftig verstärkten Zusammenarbeit viele Chancen gesehen. Der demographische Wandel und der damit einhergehende branchenübergreifende Fachkräftemangel bleiben die zentralen Herausforderungen für die Bahnbranche im Land und im Verbundgebiet.
„Mit der heutigen Kooperationsvereinbarung ist ein gemeinsamer Rahmen für die Zusammenarbeit der Parteien geschaffen worden, der der weiterhin verschärfenden Problemstellung des Fachkräftemangels in der Branche Rechnung trägt,“ so Gabriele Matz, Vorstandssprecherin beim VRR.
Es wurden dabei Regelungen getroffen, die beispielsweise beim Personalübergang und bei einem Betreiberwechsel im SPNV angewendet werden. Bei der Ausgestaltung der wettbewerblichen Vergabe der SPNV-Betriebsleistungen wird der VRR die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter und verstärkt berücksichtigen und der Verbund wird im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten den Personalübergang bei einem Betreiberwechsel koordinierend und unterstützend begleiten.
Alle Parteien werden sich dazu innerhalb einer Arbeitsgruppe regelmäßig austauschen und vereinbaren, 18 Monate nach Unterzeichnung eine Zwischenbilanz durchzuführen. Die Kooperationsvereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen und ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende mit Wirkung zum Folgejahr ordentlich kündbar.
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