Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im ÖPNV nach dem VRR-Modell ist rechtmäßig
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat mit seinem Beschluss vom Mittwoch, 16. Oktober, letztinstanzlich über die Direktvergaben an die Ruhrbahn entschieden. Die Nachprüfungsanträge sind zurückgewiesen worden. Abzuwarten bleibt nun, ob die schriftliche Begründung des Beschlusses noch konkrete Hinweise hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags enthält. Der Dienstleistungsauftrag für die Erbringung der Nahverkehrsleistungen soll sich über einen Zeitraum von insgesamt 22,5 Jahren erstrecken. Der Vergabesenat des OLG hatte bereits in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass die Laufzeit und die besondere Gestaltung der Direktvergaben im VRR-Modell im Wege eines Finanzierungsbescheids nicht beanstandet werden.
Zum Hintergrund
In den juristischen Auseinandersetzungen ging es nur noch um die Frage, in welcher Form die Städte und der VRR gemeinschaftlich als sog. „Gruppe von Behörden“ ihre Bus- und Straßenbahnlinien für die nächsten zwei Jahrzehnte direkt an die kommunalen Verkehrsunternehmen vergeben dürfen Außerdem sollte festgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Direktvergabe der städtischen Nahverkehrsleistungen an ein kommunales Verkehrsunternehmen erlaubt ist. Mit dem OLG-Urteil steht nun fest, dass die im „VRR-Modell“ umgesetzte Konstellation einer „Gruppe von Behörden“ eine solche Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Wege eines Finanzierungsbescheidsvornehmen darf und somit zum Beispiel die Vergaben an die Ruhrbahnen als gemeinschaftliche Gruppe von Behörden rechtmäßig ist.
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