Hilfe & Kontakt
Mit der Online-Hilfe können Sie viele Anliegen selbst lösen. Wählen Sie dazu einfach das entsprechende Schlagwort aus. Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Abonnement
Die Formulare für eine Ticketbestellung, -änderung und -kündigung finden Sie in unserem Downloadbereich.
Da für den Vertrieb der VRR-Tickets ausschließlich die Verkehrsunternehmen im Verbund verantwortlich sind, schicken Sie bitte Ihre Ticketänderung oder -kündigung an Ihren Vertragspartner oder Ihre Ticketbestellung an ein Verkehrsunternehmen Ihrer Wahl. Informationen zu Ihrem Vertragspartner finden Sie als Logo auf der Rückseite Ihres Abo-Tickets oder auf Ihrem Kontoauszug. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf unserer Internetseite.
Die meisten Abo-Tickets im VRR-Gebiet werden als Chipkarten ausgegeben. Kundendaten wie z. B. Geltungsbereich, Preisstufe, etc. werden auf der Chipkarte gespeichert und können mit einem Lesegerät vom Fahrausweisprüfer oder Fahrer auf Gültigkeit geprüft werden.
Verlust/Zerstörung
Wurde Ihre Chipkarte zerstört oder ist sie verloren gegangen, so ist dies dem Vertrags-Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Auf unserer Internetseite finden Sie eine Übersicht aller Verkehrsunternehmen im VRR-Gebiet.
Das ursprünglich ausgegebene Ticket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Sperrliste des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Eine Ersatzausgabe von abhanden gekommenen oder zerstörten Tickets wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb des 12-monatigen Vertragszeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben.
Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Tickets übernimmt das Verkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er sonstige durch das Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung (z. B. die elektronische Geldbörse) nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile durch das Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.
Chipkartenersatz
Für den Vertrieb der VRR-Tickets sind ausschließlich die Verkehrsunternehmen im Verbund verantwortlich. Der Abo-Vertrag wurde mit einem der örtlichen Verkehrsunternehmen im VRR-Gebiet abgeschlossen. Eine Ersatz-Chipkarte kann Ihnen nur Ihr Vertrags-Verkehrsunternehmen ausstellen bzw. ein KundenCenter dieses Unternehmens. Die Information zu Ihrem Vertragspartner finden Sie auf Ihrem Kontoauszug. Auf unserer Internetseite finden Sie eine Übersicht aller Verkehrsunternehmen im VRR-Gebiet.
Chipkarten-Rückgabe bei Abo-Kündigung
Bei Kündigung des Abonnements muss das Ticket an das ausgebende Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Andernfalls wird eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben, da das Ticket nun nicht mehr für neue Kunden aufbereitet werden kann. Sie als Kunde haben durch Ihre Unterschrift auf dem Vertrag diese Bedingung anerkannt.
Tickets kaufen
Das passende Ticket für die gewünschte Verbindung können Sie direkt über folgende Shops erwerben:
- VRR App (AppStore | Google Play)
- Der VRR-/DB-TicketShop (TicketShop)
- BOGESTRA (TicketShop | AppStore | Google Play)
- BVR Busverkehr Rheinland GmbH (WebShop)
- DB Navigator (AppStore | Google Play)
- myDVG Bus & Bahn (Externer LinkTicketShop | Externer LinkAppStore | Externer LinkGoogle Play)
- DSW21 (HandyTicketDeutschland)
- Hagener Straßenbahn AG (HandyTicketDeutschland)
- HandyTicket Deutschland (AppStore | Google Play)
- HST (AppStore | Google Play)
- mobil.nrw (TicketShop | AppStore | Google Play)
- myDVG-App (AppStore | Google Play)
- NEW MöBus-Mönchengladbach (HandyTicketDeutschland)
- NEW Viersen (HandyTicketDeutschland)
- NIAG - Niederrheinische Verkehrsbetriebe AG (HandyTicketDeutschland)
- Rheinbahn ( AppStore | Google Play)
- Ruhrbahn ZÄPP - Essen und Mülheim an der Ruhr (TicketShop | AppStore | Google Play)
- Stadtwerke Remscheid (AppStore | Google Play)
- Stadtwerke Solingen (SOBUS) (HandyTicketDeutschland)
- STOAG - Stadtwerke Oberhausen GmbH (AppStore | Google Play)
- SWK unterwegs (AppStore | Google Play)
- SWN (AppStore | Google Play)
- Vestische (TicketShop | AppStore | Google Play)
- WSW mobil GmbH (HandyTicketDeutschland)
Einige Ticketangebote sind nur über den elektronischen Vertriebsweg, also über das Internet oder in der VRR-App (Bus,Bahn, Bike P+R), erhältlich. Hierzu gehören aktuell das 10erTicket, das HappyHourTicket, 30-TageTicket, das Flex25 und Flex35-Ticket.
Ticketkauf an Automaten
Der Ticketkauf ist an den Ticketautomaten rund um die Uhr möglich. Im Regelfall finden Sie Automaten an jeder größeren Haltestelle, insbesondere an Bahnhöfen und ÖPNV-Verknüpfungspunkten. Fahrausweisautomaten von Transdev bieten auch Nahverkehrstickets an. Zudem finden Sie mobile Ticketautomaten in einigen Fahrzeugen.
Bitte beachten Sie, dass einige Automaten bereits entwertete Tickets ausgeben und Vorratskäufe somit nicht möglich sind. Nicht jede Ticketvariante kann an Automaten erworben werden und die Ticketsortimente der einzelnen Geräte unterscheiden sich. Da generell unterschiedliche Gerätetypen eingesetzt werden, kann Ihnen an dieser Stelle keine Übersicht über die Bedienungsweise dargeboten werden.
Nähere Informationen zum Ticketsortiment und der Bedienung erhalten Sie bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches den Automaten betreibt (s. Logo).
Automatendefekt
Die Zuständigkeit für die Automaten, Automatenstörungen und Erstattungen liegt bei dem Unternehmen, welches die Automaten betreibt. Sie erkennen das zuständige Unternehmen anhand des Firmenlogos auf dem Automaten.
In den KundenCentern der örtlichen Verkehrsunternehmen im VRR-Gebiet können Sie sich über Tickets und Abonnements informieren und diese auch kaufen, ändern oder abschließen. Anfragen zu Fahrplanauskünften oder einzelnen Linien der Verkehrsunternehmen können Sie dort im persönlichen Kontakt stellen.
Auf unserer Internetseite finden Sie für einzelne Städte das nächstgelegene KundenCenter Ihres örtlichen Verkehrsunternehmens im VRR-Gebiet.
Einen Teil des Ticketsortiments erhalten Sie in lokalen Verkaufs- und privaten Vertriebsstellen, wie zum Beispiel an einem Kiosk oder in einer Lotto-Annahmestelle. Für eine Ticketberatung oder den Abschluss eines Abonnements wenden Sie sich bitte an ein KundenCenter Ihres örtlichen Verkehrsunternehmens.
Die Adressen der Vertriebspartner finden Sie auf den Internetseiten Ihres lokalen Verkehrsunternehmens.
Die Ticketangebote 10erTicket, HappyHourTicket, 30-TageTicket, Flex25 und Flex 35-Ticket sind nur über das Internet erhältlich. In den Online-TicketShops der Verkehrsunternehmen besteht die Möglichkeit, Tickets auch für andere Personen zu erwerben und auszudrucken.
Die über den elektronischen Vertriebsweg erhältlichen Tickets sind günstiger, da weniger Infrastruktur (z. B. Aufstellung, Wartung, Pflege von Ticketautomaten) erforderlich ist.
Tarif
Eigenschaften der Kurzstrecke
Die Kurzstrecke gilt im VRR für drei Haltestellen ab der Einstiegshaltestelle. Bei großen Haltestellenabständen sind Ausnahmen möglich. Grundsätzlich gilt die Kurzstrecke bis zu 20 Minuten für eine Fahrt, nach Ablauf dieser Zeit muss die Fahrt beendet sein. Es dürfen keine Linien im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) oder des Fernverkehrs genutzt werden und auch Umstiege sind generell ausgeschlossen.
Fahrtenplanung im Kurzstreckentarif
Ob Sie die Kurzstrecke konkret nutzen können, erfahren Sie bei der Fahrtenplanung online über unsere Fahrplanauskunft oder in der VRR-App. Im Zweifelsfall hilft natürlich auch das Fahrpersonal weiter.
Ticketangebot für die Kurzstrecke
Sie können entweder das EinzelTicket und 4erTicket im Kurzstreckentarif auf den üblichen Vertriebswegen oder das 10erTicket online kaufen und nutzen.
Grundlage der Preisberechnung im VRR-Verbundraum sind die Tarifgebiete, Waben und Kurzstrecken.
Ein Tarifgebiet umfasst in der Regel eine Stadt oder mehrere kleine Städte/Gemeinden und setzt sich aus einer oder mehrerer Waben zusammen. Die Preisberechnung erfolgt nicht entfernungs-, sondern flächenbezogen. Jeder Verbindung innerhalb des VRR-Raums ist eine Preisstufe zugeordnet; neben der Kurzstrecke gibt es die Preisstufen A, B, C und D.
Preisstufenermittlung für einzelne Fahrten oder ZeitTickets
Bei einer einzelnen Fahrt, z. B. bei Nutzung eines EinzelTickets, wird die Fahrstrecke in jede Richtung von der jeweils aktuellen Ausgangshaltestelle berechnet. Rück- oder Rundfahrten sind nicht möglich, hierfür ist ein neues Ticket erforderlich. Eine Preisauskunft zu Ihrer Verbindung erhalten Sie über unsere Fahrplanauskunft.
Bei einem ZeitTicket legen Sie sich mit der Preisstufe A auf ein Tarifgebiet Ihrer Wahl fest, welches dann für alle weiteren Fahrten als Ausgangspunkt gilt. Preisstufe A umfasst ein Stadt- oder auch Kreisgebiet, in dem Sie dann unbegrenzt fahren können. In den Städten Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen und Wuppertal, die tariflich aus jeweils zwei Tarifgebieten bestehen, gilt das Ticket in der ganzen Stadt. Zudem gilt die Preisstufe A teils auch für Fahrten in zwei benachbarten Waben unterschiedlicher Tarifgebiete (2-Waben-Beziehung). Man unterscheidet bei Zeittickets und bei EinzelTickets – je nach Ausbaustufe des öffentlichen Netzes - zwischen den Preisstufen A1, A2 und A3.
Die Preisstufe A1 gilt jeweils in den kleineren Städten und Gemeinden
Die Preisstufe A2 gilt jeweils in einer der folgenden 11 größeren Städten mit einem gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz: Duisburg, Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim, Neuss/Kaarst, Oberhausen, Remscheid, Solingen
- Die Preisstufe A3 gilt jeweils in einer der folgenden Städten mit einem besonders dichten und hochwertigen Nahverkehrsangebot: Bochum, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Wuppertal
In welchen Städten die Preisstufe A1, A2 oder A3 gilt, können Sie der oben aufgeführten Grafik entnehmen.
Eine Übersicht über das Tarifsystem und die Geltungsbereiche erhalten Sie in der Broschüre Tarif im Überblick (8,35 MB - PDF).
Grundlage der Preisberechnung im VRR-Verbundraum sind die Tarifgebiete, Waben und Kurzstrecken. Ein Tarifgebiet umfasst in der Regel eine Stadt oder mehrere kleine Städte/Gemeinden und setzt sich aus einer oder mehreren Waben zusammen. Die Preisberechnung erfolgt nicht entfernungs-, sondern flächenbezogen. Jeder Verbindung innerhalb des VRR-Raums ist eine Preisstufe zugeordnet; neben der Kurzstrecke gibt es die Preisstufen A, B, C und D.
Preisstufenermittlung für einzelne Fahrten oder ZeitTickets
Bei einer einzelnen Fahrt, z. B. bei Nutzung eines EinzelTickets, wird die Fahrstrecke in jede Richtung von der jeweils aktuellen Ausgangshaltestelle berechnet. Rück- oder Rundfahrten sind nicht möglich, hierfür ist ein neues Ticket erforderlich. In der Regel kann mit der Preisstufe B die jeweilige Nachbarstadt erreicht werden. Eine Preisauskunft zu Ihrer Verbindung erhalten Sie über unsere Fahrplanauskunft.
Bei einem ZeitTicket legen Sie sich bei der Preisstufe B auf ein Zentraltarifgebiet Ihrer Wahl fest, welches dann für alle weiteren Fahrten als Ausgangspunkt gilt. Die Preisstufe B umfasst in der Regel die umliegenden Nachbartarifgebiete, in denen Sie dann unbegrenzt fahren können. Dies gilt nur für verkehrlich miteinander verbundene Tarifgebiete.
Eine Übersicht der Geltungsbereiche der Preisstufe B erhalten Sie in der Broschüre Tarif im Überblick (8,35 MB - PDF) von Seite 8 bis 19.
Grundlage der Preisberechnung (auch für die Preisstufe C) im VRR-Verbundraum sind die Tarifgebiete, Waben und Kurzstrecken. Ein Tarifgebiet umfasst in der Regel eine Stadt oder mehrere kleine Städte / Gemeinden und setzt sich aus einer oder mehreren Waben zusammen. Die Preisberechnung erfolgt nicht entfernungs-, sondern flächenbezogen. Jeder Verbindung innerhalb des VRR-Raums ist eine Preisstufe zugeordnet; neben der Kurzstrecke gibt es die Preisstufen A, B, C und D.
Preisstufenermittlung für einzelne Fahrten oder ZeitTickets
Bei einer einzelnen Fahrt, z. B. bei Nutzung eines EinzelTickets, wird die Fahrstrecke in jede Richtung von der jeweils aktuellen Ausgangshaltestelle berechnet. Rück- oder Rundfahrten sind nicht möglich, hierfür ist ein neues Ticket erforderlich. Die Preisstufe C deckt die mittleren Reiseweiten ab: Sie gilt in zwei benachbarten sogenannten Zentraltarifgebieten (entspricht einer Stadt oder mehreren kleineren Städten und Gemeinden) und in der Regel in allen angrenzenden Tarifgebieten - teilweise auch darüber hinaus. Eine Preisauskunft zu Ihrer Verbindung erhalten Sie über unsere Fahrplanauskunft.
Bei einem ZeitTicket legen Sie sich bei der Preisstufe C auf eine Region Ihrer Wahl fest, welche dann für alle weiteren Fahrten als Ausgangspunkt gilt. Die Preisstufe C umfasst in der Regel die umliegenden Nachbartarifgebiete, in denen Sie dann unbegrenzt fahren können. Diese müssen jedoch verkehrlich miteinander verbunden sein. Rund- oder Rückfahrten sind mit dem ZeitTicket ebenfalls abgedeckt. Weitere Informationen zur Preisstufe C erhalten Sie in der Broschüre Tarif im Überblick.
Eine Übersicht der Geltungsbereiche (Regionen) der Preisstufe C erhalten Sie in der Broschüre Tarif im Überblick (8,35 MB - PDF) von Seite 20 bis 29.
Grundlage der Preisberechnung im VRR-Verbundraum sind die Tarifgebiete, Waben und Kurzstrecken. Ein Tarifgebiet umfasst in der Regel eine Stadt oder mehrere kleine Städte / Gemeinden und setzt sich aus einer oder mehreren Waben zusammen. Die Preisberechnung erfolgt nicht entfernungs-, sondern flächenbezogen. Jeder Verbindung innerhalb des VRR-Raums ist eine Preisstufe zugeordnet; neben der Kurzstrecke gibt es die Preisstufen A, B, C und D. Mit der Preisstufe D können Fahrten im gesamten VRR-Gebiet vorgenommen werden.
Preisstufenermittlung für einzelne Fahrten oder ZeitTickets
Bei einer einzelnen Fahrt, z. B. bei Nutzung eines EinzelTickets, wird die Fahrstrecke in jede Richtung von der jeweils aktuellen Ausgangshaltestelle berechnet. Rück- oder Rundfahrten sind nicht möglich, hierfür ist ein neues Ticket erforderlich. Eine Preisauskunft zu Ihrer Verbindung erhalten Sie über unsere Fahrplanauskunft.
Bei einem ZeitTicket der Preisstufe D erstreckt sich das Tarifgebiet auf den gesamten VRR-Verbundraum. Rund- oder Rückfahrten sind mit dem ZeitTicket ebenfalls abgedeckt.
Eine Übersicht über das Tarifsystem und die Geltungsbereiche erhalten Sie in der Broschüre Tarif im Überblick (8,35 MB - PDF).
Der Verbundraum lässt sich unterteilen in Tarifgebiete und Waben. Ein Tarifgebiet umfasst in der Regel eine Stadt oder mehrere kleine Städte / Gemeinden und setzt sich aus einer oder mehreren Waben zusammen. Wenn Sie ein VRR-Zeitticket erwerben möchten, müssen Sie sich für einen Geltungsbereich entscheiden und das entsprechende Zentraltarifgebiet für die Preisstufe B und C festlegen. Ab 2018 können in der Preisstufe C 19 Regionen ausgewählt werden.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Konstellationen finden Sie ab Seite 8 unserer Broschüre zum Tarif (8,35 MB - PDF).
Grundsätzlich gilt für Fahrten innerhalb eines Tarifgebietes die Preisstufe A und für Fahrten in ein benachbartes Tarifgebiet die Preisstufe B.
Die Tarifgebiete im VRR sind nochmals in Waben unterteilt, vergleichbar mit den Stadtteilen einer Stadt. Es gibt auch Fahrten, die eine sogenannte 2-Waben-Beziehung darstellen. Das bedeutet, dass sich Start- und Zielpunkt in unterschiedlichen (Nachbar-)Tarifgebieten in zwei direkt nebeneinander liegenden Waben befinden. Für derartige Fahrtrelationen gilt die Preisstufe A.
Detaillierte Wabenpläne zu den Tarifgebieten werden nur von den örtlichen Verkehrsunternehmen erstellt. Die Information, welche Haltestelle in welchem Tarifgebiet liegt, können Sie zum Beispiel den Fahrplanbüchern der jeweiligen Stadt entnehmen. Hier ist im Haltestellen-Verzeichnis hinter jeder Haltestelle auch das Tarifgebiet bzw. die Tarifwabe aufgeführt.
Für einzelne Fahrten können Sie auch über die Fahrplanauskunft Waben bzw. Tarifgebiete abrufen: Fahrverbindung eingeben, Verbindung anfordern, dann auf die Preisstufe (z. B. "A") klicken und Sie erhalten die Waben für die gewünschte Fahrt. Die ersten beiden Ziffern der Wabennummer geben das dazugehörige Tarifgebiet an.
2-Waben-Beziehung als Zeitticket
Sie können auch ein ZeitTicket für eine 2-Waben-Beziehung der Preisstufe A1, A2 oder A3 ausstellen lassen. Als Geltungsbereich werden diese beiden Waben auf dem Ticket eingetragen. Fahrten sind dann aber nur innerhalb dieser Waben mit Ihrem Ticket möglich, nicht in den gesamten zugehörigen Tarifgebieten.
Erweiterung mit ZusatzTicket
Möchten Sie innerhalb des VRR-Gebietes über den Geltungsbereich Ihres Tickets hinaus fahren, so benötigen Sie pro Fahrt ein VRR-ZusatzTicket (Hin- und Rückfahrt = zwei ZusatzTickets).
Mit dem VRR-Tarif sind grenzüberschreitende Fahrten in die Niederlande nach Venlo, Nijmegen, Arnhem, Zevenaar, ´s-Heerenberg und Millingen möglich. Es gelten dabei VRR-Tickets in der jeweiligen Preisstufe. Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können mit diesem nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – und damit nur bis zur letzten Station innerhalb des VRR fahren. Als Anschlussticket kann dann ein VRR-Ticket der jeweils erforderlichen Preisstufe (z. B. Preisstufe A ab Nettetal-Kaldenkirchen) genutzt werden.
Bei der Nutzung von Monatstickets ist das VRR-ZusatzTicket erforderlich, sofern der Geltungsbereich nicht bis in die Niederlande reicht.
Der VRR-Tarif gilt dabei aber nur in den Verkehrsmitteln der VRR-Verkehrsunternehmen – es können keine niederländischen Verkehrsmittel mit VRR-Tickets genutzt werden.
Konkret gilt der VRR-Tarif auf den Linien RE 13, 929 und SB 42 nach Venlo, der Buslinie 60 nach Millingen, der Buslinie 91 nach ´s-Heerenberg, der SchnellBus-Linie SB 58 nach Nijmegen und auf der Linie RE 19 nach Zevenaar und Arnhem. In Arnhem gibt es sogenannte OV-Chipkaart-poortjes, elektronische Zugangssperren, die das Betreten und Verlassen des Bahnhofs regeln.
Wie Sie mit einem VRR-Ticket nach Venlo kommen, finden Sie hier: Wie Sie mit einem VRR-Ticket bis nach Venlo kommen | Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
Für alle Fahrten innerhalb von Venlo, die ausschließlich mit dem Verkehrsunternehmen Arriva, das den Stadtverkehr in Venlo betreibt, durchgeführt werden, gilt weiterhin der niederländische Tarif.
Seit dem 1. Januar 2021 steht den Fahrgästen in ganz Nordrhein-Westfalen das EinfachWeiterTicket zur Verfügung. Mit dem Pauschalpreisticket können die Besitzer von Zeittickets, wie Monats- oder JobTickets, den Gültigkeitsbereich ihres eigenen Tickets ausdehnen. Bislang galt diese Erweiterung für das Gebiet des jeweiligen Nachbarverbunds, seit dem 1. Januar 2021 gilt die Erweiterung für ganz NRW.
Das „EWT“ kostet für Erwachsene 7,20 Euro für die Einzelfahrt in der 2. Klasse, Kinder zahlen die Hälfte (3,60 Euro). Der Preis für die 1. Klasse beträgt 10,80 Euro bzw. 5,40 Euro. Egal ob von Aachen nach Münster oder von Köln nach Paderborn, erwachsene Fahrgäste zahlen mit dem „EWT“ pro Fahrt nur 7,20 bzw. 10,80 Euro. Durch die Erweiterung des „EWT“ auf ganz NRW wird das AnschlussTicket NRW nicht mehr benötigt. Es wurde daher abgeschafft.
Ein Umtausch für auf Vorrat gekaufte, jedoch nicht benutzte (auch teilweise benutzte Mehrfahrtenausweise) EinzelTickets, 4er-, 24- und 48-StundenTickets, ZusatzTickets und FahrradTickets nach Tarifstand 01.01.2023 ist gegen Zuzahlung des Differenzbetrages in Euro bis zum 31.12.2026 beim verkaufenden Verkehrsunternehmen möglich. Der Differenzbetrag bei Umtausch wird kaufmännisch auf einen vollen 5-Cent-Betrag gerundet. Ein Bearbeitungsentgelt entfällt.
Das Preissystem des VRR resultiert aus der Einteilung des Verbundraumes, der sich aus den drei Elementen Tarifgebiet, Waben und Kurzstrecken zusammensetzt. Ein Tarifgebiet umfasst in der Regel das Gebiet einer Stadt oder mehrerer kleiner Städte und Gemeinden. Jedes Tarifgebiet wiederum setzt sich aus einer oder mehreren Waben zusammen, die in Ihrer Fläche in der Regel einem Stadtteil oder einer kleinen Gemeinde entsprechen. Das Angebot wird durch eine Kurzstrecke für den Nahbereich ergänzt.
Bei der Preisermittlung für eine einzelne Fahrt innerhalb des VRR greift das Preisstufensystem anhand von Quelle-Ziel-Relationen. Hierbei spielen beispielsweise gefahrene Kilometer keine direkte Rolle.
Fahrgastrechte
Für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen im Rahmen der Mobilitätsgarantie ist das jeweilige betriebsführende Verkehrsunternehmen eigenverantwortlich zuständig.
Bitte nutzen Sie das Online-Portal/-Tool oder reichen innerhalb von 14 Tagen den Erstattungsantrag (658 KB - PDF) beim zuständigen Verkehrsunternehmen ein. Sie können sich auch an ein KundenCenter dieses Unternehmens wenden.
Wenn der Bus oder die Bahn an der Abfahrtshaltestelle mehr als 20 Minuten Verspätung hat (ausgenommen sind folgende Fälle: Streik, Unwetter, Naturgewalten, Bombendrohung, Bombenentschärfungen), können Sie zur Erreichung Ihres Zieles ein Taxi, einen anderen Fernverkehrszug (ICE, IC oder EC) oder Sharing-Angebote (z. B. Car-/Bike-/E-Tretroller-Sharing, On-Demand-Verkehr) nutzen. Die Kosten, die Ihnen bei einer Taxinutzung entstehen, werden bis zu den Höchstgrenzen: 60 Euro für BärenTicket- und Ticket2000-Nutzer rund um die Uhr, allen anderen Ticket-Inhabern werden bis 19.59 Uhr maximal 30 Euro erstattet, nach 20 Uhr 60 Euro. Fernverkehrs-Tickets werden komplett erstattet.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen zu Mobilitätsgarantie: https://www.mobil.nrw/fahren/mobigarantie.html.
Über die garantierten Erstattungsregelungen hinaus bieten einige Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Ihren Kunden einen zusätzlichen, freiwilligen Service an – das Pünktlichkeitsversprechen.
Erreichen Sie mit den Bussen und Bahnen der teilnehmenden Verkehrsunternehmen Ihr Ziel mehr als 10 Minuten zu spät, so können Sie das Pünktlichkeitsversprechen in Anspruch nehmen. Sie erhalten den Preis eines VRR-EinzelTickets der Preisstufe A (3,30 Euro) erstattet. Voraussetzung ist die Nutzung eines VRR-Tickets für die beanstandete Fahrt, gleichgültig ob EinzelTicket, 4erTicket oder Zeitkarte.
Meldung des Anspruchs
Hat das Fahrzeug Ihre Zielhaltestelle mehr als 10 Minuten später als in der Fahrplanauskunft angegeben erreicht, so melden Sie diese Verspätung innerhalb von drei Werktagen über ein Internetportal. Alternativ können Sie den Fall auch über die Schlaue Nummer für Bus & Bahn, 0800 6 / 50 40 30 (gebührenfrei aus allen deutschen Netzen) oder persönlich in einem KundenCenter des Verkehrsunternehmens melden.
Für die Abholung Ihrer Erstattung haben Sie ab Meldedatum drei Monate Zeit. Sie erhalten diese in einem KundenCenter des Verkehrsunternehmens. Legen Sie hierzu das für die beanstandete Fahrt genutzte VRR-Ticket sowie ggf. einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) vor. Tickets von anderen Verbünden und Ferntickets der Deutschen Bahn AG sind von der Erstattung ausgeschlossen. Erstattungen ohne Ticket sind nicht möglich.
Die Aktion "Pünktlichkeitsversprechen" ist eine freiwillige Leistung der teilnehmenden Verkehrsunternehmen gegenüber ihren Kunden ohne eine Rechtspflicht.
Folgende Unternehmen im VRR bieten derzeit das Pünktlichkeitsversprechen an:
- Bahnen der Stadt Monheim GmbH (BSM)
- Bochum -Gelsenkirchener Straßenbahnen AG (BOGESTRA)
- Straßenbahn Herne - Castrop-Rauxel GmbH (HCR)
- Vestische Straßenbahnen GmbH
- STOAG Stadtwerke Oberhausen AG
- Verkehrsgesellschaft Ennepe-Ruhr mbH
- Regiobahn
- Stadtwerke Remscheid
- Dortmunder Stadtwerke AG (DSW21)
- Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG)
Mit der Anschlussgarantie sichern einige Verkehrsunternehmen ihren Fahrgästen zu, dass die im Fahrplan genannten Umstiege zwischen zwei Linien (ggf. beschränkt auf bestimmte Fahrten) auch gehalten werden. Die zugesicherten Anschlüsse sind oft mit einem Symbol in den einzelnen Fahrplänen gekennzeichnet. Wird der Anschluss nicht gehalten, gelten je nach Unternehmen unterschiedliche Garantieansprüche wie zum Beispiel die kostenlose Bereitstellung und Durchführung einer Taxifahrt.
Dieser Service wird nicht VRR-weit angeboten und die Verkehrsunternehmen sind in der Ausgestaltung der Garantie frei.
Beim VRR gelten die bundesweit einheitlichen Fahrgastrechte (852 KB - PDF) bei Ausfall, Verspätung und versäumten Anschlüssen gegenüber dem befördernden Eisenbahnunternehmen. Diese Regelungen gelten neben den sonst üblichen gesetzlichen Bestimmungen und ergänzen diese.
Entschädigung
Kunden mit einem Ticket für einzelne Fahrten (sowohl im Nah-, als auch im Fernverkehr), wie zum Beispiel EinzelTicket und 4erTicket, wird der Fahrpreis jeder Fahrt in Höhe von 25 Prozent erstattet (für eine Verspätung von 60 bis 119 Minuten) beziehungsweise 50 Prozent des Preises (für eine Verspätung ab 120 Minuten).
Mit einem ZeitTicket, wie zum Beispiel Wochen- und Monatstickets des Nah- und Fernverkehrs wird als Entschädigung für eine Verspätung ab 60 Minuten eine Pauschale gezahlt: für eine Fahrt in der 2. Klasse 1,50 Euro; für eine Fahrt in der 1. Klasse 2,25 Euro. Bei ZeitTickets werden insgesamt höchstens 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Preises entschädigt. Entschädigungszahlungen unter einem Betrag von 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.
Fristen
Bei Zeittickets sollte der Antrag gesammelt nach Ablauf des Monats eingereicht werden. Bei Bartickets können Sie Anträge sofort einreichen.
Anspruchsmeldung
Grundsätzlich sind die Ansprüche aus den gesetzlich geregelten Fahrgastrechten gegenüber dem jeweils verursachenden Verkehrsunternehmen geltend zu machen.
Formular und weitere Informationen
Das Fahrgastrechte-Formular (117 KB - PDF), mit dem Sie Ihre Ansprüche geltend machen können, erhalten Sie auch in den Geschäftsstellen bzw. den Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren Entschädigungsanspruch online über Ihr Kundenkonto auf bahn.de und im DB-Navigator geltend zu machen.
Rund um die Fahrt
Grundsätzlich ist jeder Fahrgast verpflichtet, ein für die Fahrt gültiges Ticket vorzeigen zu können. Andernfalls muss er bei Kontrollen mit einem erhöhten Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von 60 Euro rechnen, die an das betriebsführende Verkehrsunternehmen zu zahlen sind. Fahrgäste, die in Besitz eines gültigen persönlichen Tickets sind, dieses während der Kontrolle jedoch nicht vorzeigen können, zahlen bei nachträglicher Vorlage des Tickets im KundenCenter des Verkehrsunternehmens eine geringere Gebühr.
Sollten Sie die Forderung eines EBE für unbegründet halten, so liegen die Zuständigkeit und die Entscheidung hierüber bei dem Verkehrsunternehmen, welches Ihnen das EBE ausgestellt hat. Bitte setzen Sie sich direkt mit dem zuständigen Verkehrsunternehmen zur Klärung des Sachverhalts in Verbindung. Das Logo des Unternehmens finden Sie auf der Quittung, die Ihnen bei der Kontrolle ausgestellt wurde.
Durch Personen ohne Fahrschein entgehen den deutschen Nahverkehrsunternehmen jährlich rund 250 Millionen Euro an Fahrgeldeinnahmen, welche für den Erhalt und Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs dringend benötigt werden.
Einige Verkehrsunternehmen schreiben bei der Benutzung ihrer Linienbusse den kontrollierten Vordereinstieg – ggf. auch nur in bestimmten Zeiträumen – vor.
Das bedeutet: Alle Fahrgäste müssen vorne einsteigen und ein gültiges Ticket erwerben oder vorzeigen (Ausnahmen gelten für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste). Elektronische Tickets wie Chipkarten, Handy- und Onlinetickets müssen hierzu an das markierte Feld am Zahltisch des Fahrers gehalten werden. Das Ticket wird gelesen und eine Leuchtdiode zeigt das Prüfergebnis. Bei persönlichen Tickets muss ein Lichtbildausweis zur Legitimation bereitgehalten werden.
Durch das elektronische Einstiegskontrollsystem kann das Verkehrsunternehmen gesperrte Tickets beim Einstieg direkt erkennen und aus dem Umlauf nehmen. Verlorene oder gestohlene Chipkarten können so nicht missbräuchlich verwendet werden.
Schwerpunktkontrollen werden mit einem erhöhten Einsatz von Fahrscheinkontrolleuren in Polizeibegleitung durchgeführt, um eine lückenlose Kontrolle aller Fahrgäste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind eine Ergänzung zu den üblichen Kontrollen. Letztlich dienen beide Kontrollformen der Senkung der Quote von Personen ohne gültigen Fahrausweis. Die Verluste durch diese sind nicht unerheblich und müssen durch die anderen Fahrgäste mitfinanziert werden.
In einigen Fällen informieren die einzelnen Verkehrsunternehmen ihre Fahrgäste sogar vorab auf den einzelnen Internetseiten.
Als Betriebsschluss gilt grundsätzlich 3 Uhr des Folgetages. Für Ihre Fahrtenplanung nutzen Sie bitte die Fahrplanauskunft.
Der VRR betreibt kein eigenes Fundbüro und kann Ihnen bei der Suche nicht unmittelbar behilflich sein.
Wenn Sie etwas im Fahrzeug verloren haben (z. B. Schirm, Jacke, Geldbörse o.ä.), besteht die Chance, dass sich der gesuchte Gegenstand im Fundbüro des Verkehrsunternehmens befindet, welches die genutzte Fahrzeuglinie betreibt. Bitte wenden Sie sich daher direkt an das entsprechende Verkehrsunternehmen. Auf unserer Internetseite finden Sie eine Übersicht über die Verkehrsunternehmen im VRR-Gebiet.
Sofern Sie etwas auf dem Bahnhofsgelände oder in einem Fahrzeug der Deutschen Bahn AG vergessen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktadresse unter folgendem Link: Fundbüro DB Regio NRW AG
Hier finden Sie das Online-Formular
Zusammenfassung
- Auf Antrag können öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich genutzt werden
- Berechtigungsausweise und Wertmarken werden von örtlichen Versorgungsämtern ausgegeben
- Weitere Informationen: oepnv-info.de
Berechtigung
- Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 und mit den Merkzeichen Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), G (gehbehindert), Gl (gehörlos) oder H (hilflos)
- Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit dem Merkzeichen VB und EB, die am 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren, sofern der Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 % beträgt.
- Berechtigungsausweis und Wertmarke notwendig
Gültigkeit
Bundesweit in Nahverkehrsmitteln innerhalb der Verkehrsverbünde und in Nahverkehrszügen der 2. Klasse. Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können mit diesem nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – und damit nur bis zur letzten Station innerhalb des VRR fahren. Als Anschlussticket bis Venlo in die Niederlande kann dann ein VRR-Ticket der jeweils erforderlichen Preisstufe (z. B. Preisstufe A ab Nettetal-Kaldenkirchen) genutzt werden
Geltungsdauer
- Wertmarke: wahlweise 6 oder 12 Monate
- Berechtigungsausweis: in der Regel 5 Jahre
Preis (Stand 2021)
Für Personen mit Schwerbehinderungsgrad von 60 bis 80: 46 Euro für 6 Monate, 91 Euro für 12 Monate
Folgender Personenkreis erhält eine Wertmarke für 12 Monate kostenlos:
- Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "Bl"
- Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen "H"
- Personen, welche Arbeitslosenhilfe erhalten (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II)
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten
- Personen, welche Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a oder 27d BVG erhalten
- Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen "VB" oder "EB", welche wegen ihrer Schädigungsfolgen die ÖPNV-Freifahrtberechtigung mindestens seit dem 1.Oktober 1979 besitzen.
Zusatzleistungen
Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, wenn der Eintrag „B" oder „BN" vorhanden und einer der folgenden Vermerke nicht gelöscht ist: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" oder „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen".
Mobilitätsgarantie
Verspätungen ab 20 Minuten:
- Erstattung von Taxikosten
- Bis zu 30,00 Euro zwischen 5 und 19.59 Uhr
- Bis zu 60,00 Euro zwischen 20 und 4.59 Uhr
- Erstattung von Fernverkehrstickets
Erweiterung
- Fahrradmitnahme mit FahrradTicket
- Nutzung der 1. Wagenklasse auch mit ZusatzTicket nicht möglich
Nutzbare VRR-Verkehrsmittel
Verbundverkehrsmittel: Busse, O-Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, Wuppertaler Schwebebahn, H-Bahn in Dortmund, SkyTrain am Düsseldorfer Flughafen, alle zuschlagfreien Züge (RE, RB, S-Bahn) in der 2. Klasse.
Merkzeichen
Bl (blind), H (hilflos), G (erheblich gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), Gl (gehörlos)
Erstattung der Wertmarke
Wenn die Wertmarke noch mindestens drei volle Kalendermonate gültig ist, kann sie bei dem Versorgungsamt zurückgegeben werden.
Mitnahme
Nachstehend finden Sie die Bestimmungen zur Fahrradmitnahme im VRR-Gebiet:
- Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige "schnelle" Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes). Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen.
- Im SPNV (Schienenpersonennahverkehr) ist die Mitnahme von Fahrrädern im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 sowie gleichgestellter Radfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, Satz 2 grundsätzlich nur in den gekennzeichneten Abstellbereichen (z. B. Mehrzweckabteile) erlaubt. Für Fahrzeuge ohne gekennzeichnete Abstellbereiche gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3.
- Im ÖSPV (öffentlicher straßengebundener Personenverkehr) dürfen nur durch Muskelkraft betriebene einspurige Fahrräder im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 und Satz 2 mitgeführt werden sofern die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Konstruktionen, deren Abmessungen das übliche Fahrradmaß überschreiten (z. B. Tandems, Liegeräder, Dreiräder), sowie Fahrräder mit Verbrennungsmotor sind von der Beförderung im ÖSPV grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend hiervon ermöglichen die ÖSPV-Unternehmen schwerbehinderten Menschen mit Ausweisen nach § 69 des Sozialgesetzbuchs IX auf Kulanzbasis auch die Mitnahme aller anderen Fahrradtypen des Absatz 1, Sätze 1 und 2, soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.
- Fahrräder werden generell nur dann befördert, wenn die vorhandenen Kapazitäten und die Platzsituation dies zulassen. Sind die vorgesehenen Fahrrad-Stellplätze eines Fahrzeuges besetzt, können weitere Fahrgäste mit Fahrrädern nicht mehr zusteigen. In der Mobilität eingeschränkte Personen (z. B. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen) haben Vorrang vor Radfahrern. Dem Personal ist die Entscheidung vorbehalten, ob noch Platz zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht.
- Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und muss dieses selbst ein- und ausladen. Kinder bis einschließlich 6 Jahren, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen von einem Erwachsen begleitet werden. Falt- oder Klappräder, die handelsüblich vollständig im kleinstmöglichen Packmaß gefaltet bzw. zusammengeklappt sind, zählen als Handgepäck. Separat genutzte Kinderanhänger werden einem Kinderwagen gleichgestellt.
- Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad so zu sichern, dass es keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung im Fahrzeug darstellt. Insbesondere muss der Fahrgast Sorge dafür tragen, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder beschmutzt werden und es durch sein Fahrrad zu keinen Beschädigungen des Fahrzeuges kommt. Für entstehende Schäden haftet der Fahrgast.
- Je nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungszeiten geben; die genauen Zeiten können Fahrgäste den Informationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor Ort entnehmen.
Wenn Sie ein VRR-Ticket erworben haben, können Sie Ihren Hund (bzw. auch mehrere Hunde) innerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches jederzeit kostenlos mitnehmen.
Bitte beachten Sie, dass die Mitnahme eines Hundes nur erlaubt ist, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden und Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen. Sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind natürlich immer zur Beförderung zugelassen.
Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.
SchokoTicket
Keine Personenmitnahme möglich.
FirmenTicket
Das FirmenTicket gilt als Fahrberechtigung innerhalb des jeweiligen originären Geltungsbereiches montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss für bis zu fünf Personen. Hiervon dürfen einschließlich des Inhabers maximal zwei Personen über 14 Jahre alt sein.
Ticket2000
Das Ticket2000 gilt als Fahrberechtigung im erweiterten Geltungsbereich der Preisstufe D im gesamten VRR-Verbundraum montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss für bis zu fünf Personen. Einschließlich des Inhabers dürfen maximal zwei Personen über 14 Jahre alt sein.
BärenTicket
Mit dem BärenTicket dürfen montags bis freitags ab 19.00 Uhr eine weitere Person und bis zu drei Kindern durch den Inhaber mitgenommen werden. Diese Regelung gilt auch an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig.
YoungTicketPLUS
Der Inhaber des YoungTicketPlus kann von montags bis freitags ab 19.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss eine weitere Person unentgeltlich mitnehmen.
VRR-Semesterticket
Montags bis freitags ab 19.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines Jahres ganztägig bis Betriebsschluss kann der Inhaber eines Semestertickets innerhalb des gesamten Verbundraums eine Person unentgeltlich mitnehmen. Hinweis: Der Geltungsbereich des Tickets für den Inhaber bleibt aber auf die Region Nord oder Süd beschränkt.
SemesterTicket NRW
Keine Personenmitnahme möglich. Einzige Ausnahme ist die kostenlose Mitnahme von Kindern unter sechs Jahren gemäß den jeweils geltenden Tarifbestimmungen der Verkehrsverbünde in NRW.
SozialTicket, Ticket1000
Montag bis Freitag ab 19.00 Uhr sowie Samstag, Sonntag, an Feiertagen und am 24. und 31.12. ganztägig im eingetragenen Geltungsbereich: Mitnahme von maximal drei Kindern unter 15 Jahren.
- Barrierefreier Zugang an Bahnhöfen
- Haltestellenumgebungspläne im VRR-Gebiet
- Service der Verkehrsunternehmen
Die Mitnahme eines Kinderwagens im VRR ist jederzeit kostenlos.
Kinder unter sechs Jahren fahren grundsätzlich kostenlos. Kinder unter 7 Jahren, die noch keine Schule besuchen, werden bis zum Zeitpunkt der Einschulung (in Nordrhein-Westfalen beginnt das Schuljahr immer zum 01.08. eines jeden Jahres) ebenfalls unentgeltlich befördert. Für Kinder von sechs bis 14 Jahren gelten ermäßigte Ticketpreise.
Im März 2017 wurde die Beförderung von E-Scootern in Linienbussen durch einen bundeseinheitlichem Erlass vom März 2017 geregelt.
Grundsätzlich ist die Mitnahme von E-Scootern nach diesem Erlass zu gewährleisten, wenn entsprechende Anforderungen an E-Scooter, Linienbusse und Nutzer/Nutzerinnen von E-Scootern erfüllt werden.
So ist für die Mitnahme beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "G" erforderlich. Detaillierte Auskünfte zur Mitnahme erhalten Sie direkt bei Ihrem Verkehrsunternehmen vor Ort.
Auf der Internetseite des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. (BVKM) finden Sie den vollständigen Erlass vom 15. März 2017.
Klicken Sie hier für weitere Informationen rund um das Thema Barrierefreiheit.
- Barrierefreier Zugang an Bahnhöfen
- Haltestellenumgebungspläne im VRR-Gebiet
- Service der Verkehrsunternehmen
- Mobilitätsportal für Schwerbehinderte
Das Mitführen eines Rollstuhls im VRR-Raum ist kostenfrei.
Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Mitnahme von Gegenständen:
- Der Fahrgast darf Gegenstände mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Gegenstände dementsprechend unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Gegenstände verursacht wird.
- Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
- unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden können
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
- Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Vermutet das Personal, dass sich in einem Gepäckstück oder Frachtgut gefährliche Stoffe befinden, so kann es vom Fahrgast Angaben zum Inhalt verlangen. Verweigert der Fahrgast die Auskunft, so wird das Gepäckstück von der Beförderung ausgeschlossen.
- Das Personal muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Personal die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten.
- Ein Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen besteht nicht.
Barrierefreiheit
- Barrierefreier Zugang an Bahnhöfen
- Haltestellenumgebungspläne im VRR-Gebiet
- Service der Verkehrsunternehmen
- Mobilitätsportal für Schwerbehinderte
Durch die Barrierefreiheit wird für mobilitätseingeschränkte Menschen, wie zum Beispiel Menschen mit Körper- und Sehbehinderungen aber auch Fahrgäste mit schwerem Gepäck oder ältere Menschen, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs vereinfacht bzw. ermöglicht. Die Barrierefreiheit muss auf allen Ebenen des Gesamtsystems ÖPNV -also der Fahrgastinformation, der Infrastruktur wie z. B. Bus- und Bahnsteige sowie in den Fahrzeugen- gewährleistet werden, um einen echten Mehrwert bieten zu können.
Fahrgastinformation
Welche Haltstellen von RE-, RB- oder S-Bahnlinie im Verbundraum über einen barrierefreien Zugang zum Bahnsteig verfügen, können Sie anhand der jeweiligen Linienbänder der RE-, RB- und S-Bahn-Linien ermitteln. Diese geben Ihnen Auskunft über alle Bahnsteige, die über Aufzüge oder Rampen zu erreichen sind. Ergänzend können Sie einen Haltestellenumgebungsplan für Ihre Haltestelle aufrufen oder die Haltestelleninfo der Deutschen Bahn AG nutzen. Im Plan sind die genauen Standorte der Aufzüge zu den jeweiligen Bahnsteigen zu finden. Ergänzend wird die Störung von Aufzügen in Bahnhöfen sowie von vielen Aufzügen und Fahrtreppen in Stadt- bzw. U-Bahnhaltestellen als Textmeldung bei jeder Fahrtauskunft angezeigt.
Infrastruktur
Zur Barrierefreiheit der Infrastruktur tragen nicht nur Fahrtreppen, Aufzüge und Rampen bei, sondern auch der niveaugleiche Einstieg in die Fahrzeuge bei, bei dem Bus- oder Bahnsteig mit der Einstiegshöhe des Fahrzeugs abgestimmt werden. Im VRR Raum gibt es verschiedene Projekte mit dem Ziel die Barrierefreiheit der Infrastruktur zu verbessern.
Fahrzeuge
Auf zahlreichen Bahnlinien im VRR werden Fahrzeuge eingesetzt, die an vielen Bahnsteigen einen ebenerdigen Einstieg ermöglichen oder mit Einstiegshilfen versehen sind, so dass auch größere Höhenunterschiede überwunden werden können. Auch bei der Ausstattung innerhalb des Zuges werden die Belange mobilitätseingeschränkter Reisender berücksichtigt. So bieten alle neueren Züge ein geräumiges Mehrzweckabteil sowie eine visuelle und akustische Fahrgastinformation. Im Regionalverkehr werden zudem überwiegend behindertengerechte Toiletten angeboten.
Da der öffentliche straßengebundene Personenverkehr (ÖSPV) von den einzelnen örtlichen Verkehrsunternehmen geplant und organisiert wird, erhalten Sie genauere Informationen, welche Busse oder Straßenbahnen usw. für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste geeignet sind, bei dem Verkehrsunternehmen, das die genutzte Linie betreibt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Mobilitätsportal für eingeschränkte Reisende.
Bei einem Regionalexpress (RE) handelt es sich um einen Nahverkehrszug, der schnelle Verbindungen zwischen den Stadtzentren von Großstädten ermöglichen soll und Regionen an das Fernverkehrsnetz anbindet.
Der RE in Deutschland ist aus dem früheren Eilzug sowie der RegionalSchnellBahn hervorgegangen, verkehrt mit größeren Haltestellenabständen als die Regionalbahn (RB), besitzt auch eine höhere Transportkapazität und fährt über längere Entfernungen. Zudem fährt er schneller, die durchschnittliche Reisegeschwindigkeit der Züge beträgt 70 bis 90 km/h.
Für die Abfrage von Fahrtverbindungen sowie aktuellen Abfahrtszeiten können Sie unsere Fahrplanauskunft nutzen. Informationen zur Barrierefreiheit von Haltestellen finden Sie bei der Deutschen Bahn AG.
Die Regionalbahn (RB) ist, wie auch der Regionalexpress (RE), ein Nahverkehrszug, der im Vergleich weitaus häufiger hält. Der RB bedient auf den meisten Strecken alle Bahnhöfe und Haltepunkte. Fährt in Ballungszentren z. B. eine S-Bahn parallel, bedient der RB oft nur die Haltepunkte mit hohem Fahrgastaufkommen.
Für die Abfrage von Fahrtverbindungen sowie aktuellen Abfahrtszeiten können Sie unsere Fahrplanauskunft nutzen.
Die S-Bahn ist eine Stadtschnellbahn, die technisch und rechtlich zu den Eisenbahnen zählt. S-Bahnen fahren im Rahmen des Schienenpersonennahverkehrs und bieten innerstädtische Verbindungen an.
Für die Abfrage von Fahrtverbindungen sowie aktuellen Abfahrtszeiten können Sie unsere Fahrplanauskunft nutzen.
Sicherheit
- Verhaltensmaßnahmen zur Zivilcourage in den muTiger-Kursen erlernen
- Videokamera-Aufzeichnungen bei zuständigem Verkehrsunternehmen zeitnah sichern
- Opferschutz anmelden
- Elektronische Strafanzeige stellen
Prävention
MuTiger-Stiftung
Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und die Unternehmensgruppe Kötter haben im Sommer 2011 die muTiger-Stiftung gegründet. Mit einem möglichst breiten gesellschaftlichen Bündnis möchten die Partner gemeinsame Verantwortung dokumentieren und Bürger ermutigen, Zivilcourage zu zeigen, ohne aber falsches Heldentum zu fördern.
Im Fokus stehen Qualifizierungskurse, bei denen interessierten Bürgern konkrete Anweisungen zum richtigen Verhalten an die Hand gegeben werden. Die Kurse, für Teilnehmer ab 16 Jahren, werden in zwei Teile gegliedert und dauern je vier Stunden. Der erste umfasst die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe, der zweite dient der praktischen Einübung von Verhaltensweisen in brenzligen Situationen und reicht von der besonnenen Bewertung einer Situation über das korrekte Absetzen eines Notrufs bis zum Schutz eines möglichen Opfers. Die Teilnehmer lernen, Zivilcourage zu zeigen, ohne aber sich oder andere unnötig in Gefahr zu bringen. Nach erfolgreicher Absolvierung der Kurse erhalten die Teilnehmer einen kostenfreien anlassbezogenen Versicherungsschutz in den Bereichen Unfall, Haftpflicht und Rechtschutz sowie persönliche Ansprechpartner, die nach einer Krisensituation eine psychologische Beratung und Betreuung anbieten.
Falls Sie an den Qualifizierungskursen für Zivilcourage interessiert sind, können Sie sich gerne an die muTiger-Stiftung wenden.
Verhalten im Notfall
Richtiges Verhalten in Gefahrensituationen heißt, füreinander da zu sein, keine Angst zu haben und im Notfall Hilfe zu holen. Hierzu wählen Sie die Notfall-Telefonnummer 110 der Polizei, die immer für Sie erreichbar ist.
Bleiben Sie während des Notrufs ruhig und beantworten Sie kurz und präzise die folgenden Fragen:
- Wer meldet?
- Was ist passiert?
- Wo ist es passiert?
- Wann ist es passiert?
- Wie viele Beteiligte?
- Wie viele verletzte Personen?
- Warten auf Rückfragen!!!
Beweissicherung
Um zivil- und strafrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, ist es oft sinnvoll, Videokamera-Aufzeichnungen zu sichern. Hierzu wenden Sie sich bitte sehr zeitnah an das jeweils zuständige Verkehrsunternehmen, da Aufzeichnungen aus Datenschutzgründen nicht unbegrenzt gespeichert werden dürfen (im Regelfall max. 72 Std.) und somit für Ermittlungs- oder Beweiszwecke nicht mehr zur Verfügung stehen.
Nach einem Vorfall
Opferschutz: Unter Opferschutz versteht man gesetzliche Regelungen, um die Position des Verletzten bzw. Zeugen im Strafverfahren zu stärken. Dies wird durch Zuerkennung eigener Teilhaberechte (Anwesenheitsrechte in der Hauptverhandlung, Informationsrechte durch Akteneinsicht sowie Mitteilungen und Informationspflichten) und durch vielfältige Schutzrechte und -maßnahmen ermöglicht.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen verfolgt eine opferorientierte Justizpolitik. Eine spezielle Internetseite informiert die Opfer über ihre Rechte und die jeweiligen Hilfsangebote.
Elektronische Strafanzeige
Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltes, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Mit der Anzeige wird angeregt zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Sie verpflichtet die Ermittlungsbehörden zur Prüfung. Eine Anzeige kann bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei, beim Amtsgericht oder auch elektronisch erstattet werden.
In Fahrzeugen
Um die Sicherheit in den Zügen gewährleisten zu können, werden sowohl Zugbegleitpersonale (z. B. Kontrolleure) als auch speziell geschultes Sicherheitspersonal und Verfügungsteams eingesetzt. Bereits jetzt wird eine einhundertprozentige Zugbegleitquote großflächig und in naher Zukunft auch auf allen Linien gewährleistet.
Seit dem Februar 2017 ergänzen sogenannte Verfügungsdienste Sicherheit, erkennbar an den gelb leuchtenden Westen, im Rahmen eines einjährigen Pilotprojektes das reguläre Personal auf ausgewählten Zugstrecken im VRR. Diese Verfügungsteams können flexibel und schnell reagieren, wenn das reguläre Personal oder Fahrgäste in brenzligen Situationen Unterstützung benötigen. Dabei setzen sie das Hausrecht effektiv durch.
An Haltestellen
Zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls der Fahrgäste sind im VRR seit einigen Jahren verstärkt Mitarbeiter an den Haltestellen und Bahnhöfen im Einsatz. Darüber hinaus werden bei Neu- oder Umbauten helle, möglichst von allen Seiten einsehbare Fahrgastunterstände gebaut und Spiegel, die „dunkle Ecken" einsehbar machen, angebracht. Zudem werden Videokameras und Notrufeinrichtungen auf vielen Bahnhöfen und Stadtbahnhaltestellen eingesetzt.
In Bahnhöfen, Stationen und Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs werden Videosysteme eingesetzt, um das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste zu stärken und zur Vorbeugung von Straftaten beizutragen. Darüber hinaus sollen sie die Polizei bei der strafrechtlichen Verfolgung von Dieben und Gewalttätern unterstützen. Neben dem sehr wichtigen Einsatz von Personal in Bahnhöfen, Stationen und Fahrzeugen ist die Nutzung von Videokameras ein weiterer unersetzbarer Baustein zur Erhöhung der Sicherheit im ÖPNV und wird deshalb immer weiter ausgebaut.
Alle ab dem Jahr 2006 im VRR-Gebiet im SPNV neu eingesetzten Fahrzeuge verfügen bereits über Videokameras.
Bereits seinen jüngsten Fahrgästen widmet sich der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr seit vielen Jahren mit verschiedenen verkehrspädagogischen Angeboten. Mit Blick auf das stetig steigende Verkehrsaufkommen, gerade in den Städten, wachsen die Herausforderungen an eine sichere und selbständige Mobilität. Umso wichtiger sind Orientierung und ein Wissen um die Gefahren des alltäglichen Verkehrsgeschehens.
Das Thema wird speziell auch in Form von Filmen, Broschüren und weiteren Downloads für Schüler, Eltern, Lehrer/Erzieher und Kommunen behandelt.
Verkehrsmittel
Folgende Verbundverkehrsmittel dürfen mit einem VRR-Ticket im jeweiligen Geltungsbereich innerhalb des VRR-Gebietes genutzt werden:
Kommunale Verkehrsmittel
- Busse
- Straßenbahnen
- U-Bahnen / Stadtbahnen
- Schwebebahn in Wuppertal
- SkyTrain in Düsseldorf
- H-Bahn in Dortmund
- TaxiBus
- StädteSchnellBusse
- CityExpress
- StadtLinie
- XBus
Schienenverkehrsmittel (2. Wagenklasse)
- Zuschlagfreie Züge
- S-Bahnen (S)
- RegionalBahnen (RB)
- RegionalExpress (RE)
Zusätzlich zum Nahverkehr verkehren im VRR-Gebiet auch Fernverkehrszüge (IC/EC, ICE), die durch die Deutsche Bahn AG betrieben werden.
Nutzung der IC-/EC-Züge der DB AG mit Fahrausweisen des VRR
Inhaber folgender gültiger Zeitfahrausweise des VRR können gegen Zahlung eines IC-/ECAufpreises InterCity- und EuroCity-Züge im Verbundraum des VRR benutzen:
- Ticket2000 und Ticket1000 als Monatskarte, Monatskarte im Abonnement, 9 Uhr Monatskarte und 9 Uhr Monatskarten im Abonnement
- FirmenTicket als FirmenTicket 100/100-Modell, FirmenTicket Rabattmodell
- BärenTicket
Für o. g. Zeitkarten gilt die Nutzung von IC-/EC-Zügen mit Aufpreis auch im erweiterten Geltungsbereich durch ZusatzTickets.
Aufpreise (auch im Abonnement) sind nur bei DB-Vertriebsstellen (auch Reisebüros mit DB-Lizenz) erhältlich.
Für die Abfrage von Fahrtverbindungen sowie aktuellen Abfahrtszeiten können Sie unsere Fahrplanauskunft nutzen.
Das AnrufSammelTaxi (AST) fährt in den ländlichen Gegenden und städtischen Vororten zu festgelegten Fahrtzeiten an einer AST-Haltestelle ab. Das Fahrtziel ist innerhalb eines Bedienungsbereiches frei wählbar. Sie können sich also bis vor die Haustür fahren lassen. Das Taxi tritt die Fahrt jedoch nur an, wenn ein Bedarf gemeldet wird, d. h. Sie müssen Ihr Fahrtziel spätestens 30 Minuten vor Fahrtbeginn der AST-Zentrale telefonisch mitteilen. Der Preis liegt lediglich geringfügig über dem eines Bustickets. AST-Tickets gelten nur für AST-Fahrten.
Wichtiger Hinweis für Ihre Fahrt
In der Fahrplanauskunft sind Fahrten mit dem AnrufSammelTaxi gekennzeichnet. Dort finden Sie auch die Telefonnummer, um das AnrufSammelTaxi zu bestellen.
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr örtliches Verkehrsunternehmen zur Verfügung oder Sie wenden sich an ein KundenCenter.
Der ermäßigte Fahrpreis gilt für
- Schwerbehinderte mit Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung im VRR sowie deren Begleitpersonen
- Inhaber von gültigen VRR-Zeitfahrausweisen einschließlich Semesterticket
- Inhaber von Ferienkarten
- Kinder zwischen 6 und unter 15 Jahren
- Gepäckstücke, die einen Sitzplatz einnehmen
Kontaktformular
Ihr Kontakt zum VRR-Kundenmanagement
Sehr geehrter Fahrgast,
aufgrund der aktuellen Situation nimmt die Bearbeitung von Briefen und E-Mails mehr Zeit als gewöhnlich in Anspruch. Bitte richten Sie nach Möglichkeit Ihre Anfragen und Anträge zum Thema Abonnement oder der Mobilitätsgarantie NRW möglichst direkt an Ihr Vertrags-Verkehrsunternehmen (betriebsführendes Verkehrsunternehmen, bei Abo-Tickets siehe Ticketrückseite oder Kontoauszug).
Hier finden Sie eine Übersicht aller Verkehrsunternehmen.
Viele Grüße,
Ihr VRR-Team
*Bitte nutzen Sie während der Eingabe in das Kontaktformular nicht die "Zurücktaste" Ihres Browsers. Ihre Eingaben werden anderenfalls nicht gespeichert. Wenn Sie Ihre Eingaben ändern möchten, nutzen Sie bitte die Reiter oberhalb des Formulars.